Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 257/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders

schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig

ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Erwägung

des Tatrichters zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädig-

ten, es sei "nicht nachvollziehbar", wieso es der Zeugin bei den

zahlreichen nach der Tat an den Angeklagten gesendeten SMS "in

einem solchen Maß auf eine Entschuldigung … seitens des Ange-

klagten ankam, wenn nichts geschehen gewesen wäre" (UA S.

29), auf Grund eines Zirkelschlusses als fehlerhaft. Denn dass die

Zeugin mit ihren SMS eine Entschuldigung des Angeklagten an-

strebte, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Nachrichten nicht,

sondern beruht seinerseits auf einer Würdigung der entsprechen-

den Behauptung der Zeugin selbst; die Annahme, diese hätte eine

Entschuldigung angestrebt, setzt daher gerade die Begehung der

Tat voraus, zu deren Beweis sie vom Landgericht herangezogen

wird.

Im Ergebnis hält die Beweiswürdigung des Landgerichts gleich-

wohl rechtlicher Prüfung stand. Dass die Nebenklägerin dem An-

geklagten in einer ihrer SMS mitteilte: "Anzeige wegen Vergewal-

tigung läuft. Das war ja eine" (UA S. 28), hat der Tatrichter nicht

gesondert gewürdigt. Aus dem Text dieser Nachricht ergibt sich

aber, dass die Nebenklägerin hier auf ein Geschehnis Bezug

nahm ("das war ja eine"), dessen Kenntnis sie auch beim Ange-

klagten voraussetzte. Der Schluss, dass die teilweise widersprüch-

lichen Inhalte der Mitteilungen der Nebenklägerin an den Ange-

klagten ihrer Schilderung der Tat jedenfalls nicht entgegen stehen,

wird davon ohne Weiteres getragen.

Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1

StGB ist im Urteilstenor zu bezeichnen (ständ. Rspr.; vgl. Tröndle/

Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Fischer

Roggenbuck Appl