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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 272/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007,
ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei-
ordnung von Rechtsanwältin H. -H. aus F. zu bewilli-
gen, ist gegenstandslos.
Gründe:
1
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das
Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landge-
richts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H. -
H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige
Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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