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BGH Urteil vom 15.08.2007 – 2 StR 309/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 309/07

URTEIL

vom

15. August 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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2

3

4

Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-

bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-

nen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom

Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung hält der sachlich-

rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung der für den Beschuldigten

günstigen Gefährlichkeitsprognose enthält einen Wertungsfehler und die Ge-

samtwürdigung der Vor- und Anlasstaten lässt einen wesentlichen Tatumstand

außer Betracht.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

a) Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zur

Distanzlosigkeit und überschreitet allgemein anerkannte soziale Grenzen. Es

kommt immer wieder zu Belästigungen seines sozialen Umfelds, wofür der Be-

schuldigte insbesondere unter türkisch-stämmigen Bewohnern weithin bekannt

ist. Seine Umgebung weiß vielfach mit den krankheitsbedingten Besonderheiten

des Beschuldigten und den sich hieraus ergebenden irrationalen Verhaltens-

mustern umzugehen. Aufgrund der Nichteinhaltung der ärztlich verordneten

Medikation, teilweise verstärkt durch Alkoholgenuss, kam es von Herbst 2005

bis August 2006 zu folgenden Vorfällen:

- In einem Waschsalon nahm der Beschuldigte fremde Wäsche aus ei-

nem Trockner mit und warf sie weg (Fall 1).

- In 15 Fällen missachtete er das Hausverbot in einer Spielothek und in

sechs Fällen in einem Einkaufscenter; dabei entleerte er in einem Fall

einen Feuerlöscher in die Spielothek, in einem weiteren Fall wurde er

von der Aufsicht zum Verlassen der Spielothek aufgefordert. Daraufhin

erhob er die Faust und holte zu einem Faustschlag in Richtung der Auf-

sicht aus. Ein anwesender Zeuge konnte den Arm des Beschuldigten

festhalten, so dass die Aufsicht nicht getroffen wurde (Fälle 2, 7-26).

- In einer Gaststätte wollte sich der Beschuldigte 50 Euro leihen. Als der

Gastwirt dies verweigerte, zog der Beschuldigte beim Hinausgehen aus

Verärgerung den Türschlüssel ab und warf ihn auf die Straße. Der

Gastwirt ging davon aus, der Beschuldigte habe den Schlüssel mitge-

nommen, verfolgte ihn mit einem Begleiter und forderte lautstark die

Rückgabe seines Schlüssels. Der Beschuldigte beteuerte zutreffend, er

habe den Schlüssel nicht. Auf die nachdrückliche Forderung, den

Schlüssel herauszugeben, reagierte der Beschuldigte ebenfalls laut und

verbal aggressiv. Er fühlte sich in die Enge getrieben, zog ein Messer

heraus und rief in Richtung des Gastwirts auf Türkisch: "Lass mich in

Ruhe, ich bringe dich um, ich habe deinen Schlüssel nicht gestohlen."

Daraufhin ließ der Gastwirt von dem Beschuldigten ab und ließ die Poli-

zei verständigen (Fall 3).

- In einer Bäckerei begann der Beschuldigte, Kunden anzupöbeln. Als ihn

die Verkäuferin aus dem Laden wies, beschimpfte er sie als "Arsch-

loch", "Schlampe", "Hure". Als die Verkäuferin ihm ausdrücklich Laden-

verbot erteilte, setzte er seine Verbalattacken fort. Auf die erneute

Mahnung, den Laden zu verlassen, rammte er sein Knie in Richtung

des Unterleibs der Verkäuferin. Diese drehte sich jedoch von dem Be-

schuldigten weg, so dass er lediglich ihren Oberschenkel schmerzhaft

traf. Weitere Verletzungen entstanden nicht (Fall 4).

- In zwei Fällen setzte der Beschuldigte einen nicht begründeten Notruf

ab und bestellte einen Krankenwagen zu seiner Wohnung (Fälle 5 und

6).

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b) Nach der Beurteilung des sachverständig beratenen Landgerichts war

der Beschuldigte bei Begehung der Taten wegen einer krankhaften seelischen

Störung im Sinne von § 20 StGB unfähig, das Unerlaubte seiner Taten einzu-

sehen. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1992 bis zum Jahre

2006 wurde der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung in 29 Fällen stationär in

psychiatrischen Kliniken behandelt. Er leidet an einer seit 20 Jahren bestehen-

den und dokumentierten schizoaffektiven Störung, wobei es sich um eine epi-

sodische Störung handelt, bei der affektive und schizophrene Symptome

gleichzeitig vorhanden sind. Im Vordergrund der Symptomatik stehen eine im-

mer wieder auftretende Gereiztheit mit aggressivem Verhalten. Die Einsichtsfä-

higkeit des Beschuldigten war im Rahmen der bei ihm für die Tatzeiten festge-

stellten manischen Symptomatik vollständig aufgehoben.

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c) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die Gesamtwürdigung des Be-

schuldigten und seiner Taten nicht ergebe, dass von ihm infolge seines Zu-

stands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit seien zwar weitere Taten zu erwarten, die in

ihrer Qualität den festgestellten Anlasstaten entsprechen. In ihrer konkreten

Begehungsform erreichten diese Taten jedoch nicht den Bereich der mittleren

Kriminalität. Aus den Anlasstaten ergebe sich, dass von dem Beschuldigten

lediglich Taten zu erwarten seien, die dem unteren Bereich der Kriminalität zu-

zuordnen seien. Das gelte nicht nur für die Fälle der Beleidigung, des Hausfrie-

densbruchs, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs von Notrufen, son-

dern auch für die vom Landgericht näher erörterten Vorfälle 3, 4 und 26. Diese

Vorfälle belegten zwar eine Gefahr, insbesondere für die körperliche Unver-

sehrtheit der Geschädigten. Der Grad der Gefährdung stelle sich bei dem kon-

kreten Tatmuster des Beschuldigten aber als nicht erheblich dar. Beraten durch

den psychiatrischen Sachverständigen gehe die Kammer nicht davon aus, dass

eine weitergehende Eskalation der Gewalt in diesen drei Fällen ernsthaft drohte

oder in zukünftigen Fällen zu erwarten wäre. Das gelte auch für den Fall der

Todesdrohung unter Vorhalt eines Messers im Fall 3. Insbesondere aus dem

Nachtatverhalten ergebe sich, dass die Todesdrohung, die von den Tatopfern

ohnehin nicht ernst genommen worden sei, aus der Sicht des Beschuldigten zu

keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt werden sollte. Der in die Enge getriebe-

ne Beschuldigte habe sich lediglich seinen Verfolgern kurzfristig entziehen wol-

len. Die Drohung sei daher als defensiver Akt nicht darauf angelegt gewesen, in

eine Verletzungshandlung zu münden.

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Die Strafkammer und auch der Sachverständige könnten zwar nicht aus-

schließen, dass künftig eine von den Beschuldigten herbeigeführte Situation

soweit eskaliere, dass es zur Begehung auch schwererer Delikte komme. Die

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordere jedoch eine

Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit

schwerer Taten. Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastun-

gen sei eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit

schwerer Taten nicht festzustellen.

2. Das Landgericht hat das Gewicht der von dem Beschuldigten zu er-

wartenden neuen Taten fehlerhaft gewichtet.

Die Strafkammer geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass wegen

der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des

Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein-

reichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-

gen (vgl. u. a. BVerfGE 70, 297, 312; BGHSt 27, 246; BGHR StGB § 63 Gefähr-

lichkeit 8, 9, 11, 27; BGH StV 2006, 579; NStZ 1995, 228; NStZ-RR 2006, 203).

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Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, dass die fest-

gestellten Anlasstaten des Beschuldigten in ihrer konkreten Begehungsform

nicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, trifft jedoch nicht

zu. Die festgestellten Anlass- und Vortaten gehen vielmehr in erheblichem Um-

fang deutlich über bloße Belästigungen der Allgemeinheit oder Bagatelltaten

hinaus. Das gilt bei den festgestellten Anlasstaten jedenfalls für den Faust-

schlag gegen eine Spielhallenaufsicht, den bedrohenden Einsatz eines Messers

gegen den Gastwirt und den Kniestoß in Richtung auf den Unterleib der Ver-

käuferin in einer Bäckerei. Soweit das Landgericht versucht, das Gewicht der

Anlasstat im Fall 3 durch die Annahme zu relativieren, die Drohung mit dem

Messer stelle sich nur als defensiver Akt dar, der keineswegs darauf angelegt

gewesen sei, in eine Verletzungshandlung zu münden, fehlt es an einer tragfä-

higen Beweisgrundlage. Nichts anderes gilt für die Vorfälle 4 und 26 vom

8. März und 13. August 2006. Hier bleibt offen, worauf das Landgericht seine

Annahme stützt, dass diese Attacken nicht auf den Einsatz weiter gehender

Gewalt angelegt gewesen seien.

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Bei den Vortaten, derentwegen der Beschuldigte bestraft wurde, ist der

Vorfall vom 27. September 2004 von Gewicht, bei dem der Beschuldigte eine

Spielhallenaufsicht, die ein bestehendes Hausverbot durchsetzen wollte, mit

beiden Händen am Hals packte und derart heftig würgte, dass ihr Atemnot,

Schmerzen und zwei Tage anhaltende Schluckbeschwerden verursacht wur-

den. Nicht mehr zu den bloßen Belästigungen der Allgemeinheit gehört auch

der Vorfall im Jahr 2003, bei dem der Beschuldigte einer Frau im Streit um ge-

schenkte Ohrringe mehrere Faustschläge versetzte, die zu schmerzhaften Prel-

lungen an Rücken und Hinterkopf sowie zu Schürfwunden am Arm führten.

Wegen dieser Vorfälle wurden im Strafbefehlsverfahren zwar lediglich Geldstra-

fen von 120 bzw. 30 Tagessätzen verhängt. Die mäßige Höhe dieser Strafen

beruht jedoch darauf, dass in beiden Fällen von einer erheblichen Verminde-

rung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung ausgegangen

wurde, so dass hieraus nicht auf den Bagatellcharakter der zu Grunde liegen-

den Taten geschlossen werden kann.

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In Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen geht das Land-

gericht davon aus, dass von dem Beschuldigten krankheitsbedingt mit an Si-

cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten zu erwarten sind, die in

ihrer Qualität den bereits festgestellten Taten entsprechen. Dies bedeutet aber,

dass von dem Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu erwarten

sind.

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Bedenken begegnet im Übrigen auch die prognostische Differenzierung,

dass zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten vom

Gewicht der Anlasstaten zu erwarten seien, sich jedoch keine über die bloße

Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schwerer Taten feststellen las-

se. Insoweit beruft sich das Landgericht zwar auf die Beurteilung des psychiat-

rischen Sachverständigen. Bei der Gesamtwürdigung der konkreten Tatum-

stände bei den Anlasstaten wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es jeweils

dem besonnenen Verhalten der Tatbetroffenen, denen die Verhaltensweisen

des Beschuldigten vertraut waren, zu verdanken war, dass es nicht zu einer

weiteren Eskalation des Tatgeschehens kam. Letztlich hing es deshalb nicht

von dem Verhalten des Beschuldigten, sondern von dem der Betroffenen und

damit vom Zufall ab, ob die Tatsituationen eskalierten. Zudem darf bei der Ge-

fährlichkeitsprognose nicht außer Betracht bleiben, dass von den irrationalen

Verhaltensmustern des Beschuldigten nicht notwendigerweise nur solche Per-

sonen betroffen sind, die zum näheren Umfeld der Mitbewohner des Beschul-

digten gehören, bei denen er mit seinen irrationalen Verhaltensweisen bekannt

ist.

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Fischer ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Roggenbuck Appl