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BGH Urteil vom 15.08.2007 – 2 StR 309/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. August 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat es im Sicherungsverfahren abgelehnt, die Unter-
bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuord-
nen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung hält der sachlich-
rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung der für den Beschuldigten
günstigen Gefährlichkeitsprognose enthält einen Wertungsfehler und die Ge-
samtwürdigung der Vor- und Anlasstaten lässt einen wesentlichen Tatumstand
außer Betracht.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
a) Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zur
Distanzlosigkeit und überschreitet allgemein anerkannte soziale Grenzen. Es
kommt immer wieder zu Belästigungen seines sozialen Umfelds, wofür der Be-
schuldigte insbesondere unter türkisch-stämmigen Bewohnern weithin bekannt
ist. Seine Umgebung weiß vielfach mit den krankheitsbedingten Besonderheiten
des Beschuldigten und den sich hieraus ergebenden irrationalen Verhaltens-
mustern umzugehen. Aufgrund der Nichteinhaltung der ärztlich verordneten
Medikation, teilweise verstärkt durch Alkoholgenuss, kam es von Herbst 2005
bis August 2006 zu folgenden Vorfällen:
- In einem Waschsalon nahm der Beschuldigte fremde Wäsche aus ei-
nem Trockner mit und warf sie weg (Fall 1).
- In 15 Fällen missachtete er das Hausverbot in einer Spielothek und in
sechs Fällen in einem Einkaufscenter; dabei entleerte er in einem Fall
einen Feuerlöscher in die Spielothek, in einem weiteren Fall wurde er
von der Aufsicht zum Verlassen der Spielothek aufgefordert. Daraufhin
erhob er die Faust und holte zu einem Faustschlag in Richtung der Auf-
sicht aus. Ein anwesender Zeuge konnte den Arm des Beschuldigten
festhalten, so dass die Aufsicht nicht getroffen wurde (Fälle 2, 7-26).
- In einer Gaststätte wollte sich der Beschuldigte 50 Euro leihen. Als der
Gastwirt dies verweigerte, zog der Beschuldigte beim Hinausgehen aus
Verärgerung den Türschlüssel ab und warf ihn auf die Straße. Der
Gastwirt ging davon aus, der Beschuldigte habe den Schlüssel mitge-
nommen, verfolgte ihn mit einem Begleiter und forderte lautstark die
Rückgabe seines Schlüssels. Der Beschuldigte beteuerte zutreffend, er
habe den Schlüssel nicht. Auf die nachdrückliche Forderung, den
Schlüssel herauszugeben, reagierte der Beschuldigte ebenfalls laut und
verbal aggressiv. Er fühlte sich in die Enge getrieben, zog ein Messer
heraus und rief in Richtung des Gastwirts auf Türkisch: "Lass mich in
Ruhe, ich bringe dich um, ich habe deinen Schlüssel nicht gestohlen."
Daraufhin ließ der Gastwirt von dem Beschuldigten ab und ließ die Poli-
zei verständigen (Fall 3).
- In einer Bäckerei begann der Beschuldigte, Kunden anzupöbeln. Als ihn
die Verkäuferin aus dem Laden wies, beschimpfte er sie als "Arsch-
loch", "Schlampe", "Hure". Als die Verkäuferin ihm ausdrücklich Laden-
verbot erteilte, setzte er seine Verbalattacken fort. Auf die erneute
Mahnung, den Laden zu verlassen, rammte er sein Knie in Richtung
des Unterleibs der Verkäuferin. Diese drehte sich jedoch von dem Be-
schuldigten weg, so dass er lediglich ihren Oberschenkel schmerzhaft
traf. Weitere Verletzungen entstanden nicht (Fall 4).
- In zwei Fällen setzte der Beschuldigte einen nicht begründeten Notruf
ab und bestellte einen Krankenwagen zu seiner Wohnung (Fälle 5 und
6).
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b) Nach der Beurteilung des sachverständig beratenen Landgerichts war
der Beschuldigte bei Begehung der Taten wegen einer krankhaften seelischen
Störung im Sinne von § 20 StGB unfähig, das Unerlaubte seiner Taten einzu-
sehen. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1992 bis zum Jahre
2006 wurde der Beschuldigte wegen seiner Erkrankung in 29 Fällen stationär in
psychiatrischen Kliniken behandelt. Er leidet an einer seit 20 Jahren bestehen-
den und dokumentierten schizoaffektiven Störung, wobei es sich um eine epi-
sodische Störung handelt, bei der affektive und schizophrene Symptome
gleichzeitig vorhanden sind. Im Vordergrund der Symptomatik stehen eine im-
mer wieder auftretende Gereiztheit mit aggressivem Verhalten. Die Einsichtsfä-
higkeit des Beschuldigten war im Rahmen der bei ihm für die Tatzeiten festge-
stellten manischen Symptomatik vollständig aufgehoben.
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c) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus hat das Landgericht abgelehnt, weil die Gesamtwürdigung des Be-
schuldigten und seiner Taten nicht ergebe, dass von ihm infolge seines Zu-
stands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit seien zwar weitere Taten zu erwarten, die in
ihrer Qualität den festgestellten Anlasstaten entsprechen. In ihrer konkreten
Begehungsform erreichten diese Taten jedoch nicht den Bereich der mittleren
Kriminalität. Aus den Anlasstaten ergebe sich, dass von dem Beschuldigten
lediglich Taten zu erwarten seien, die dem unteren Bereich der Kriminalität zu-
zuordnen seien. Das gelte nicht nur für die Fälle der Beleidigung, des Hausfrie-
densbruchs, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs von Notrufen, son-
dern auch für die vom Landgericht näher erörterten Vorfälle 3, 4 und 26. Diese
Vorfälle belegten zwar eine Gefahr, insbesondere für die körperliche Unver-
sehrtheit der Geschädigten. Der Grad der Gefährdung stelle sich bei dem kon-
kreten Tatmuster des Beschuldigten aber als nicht erheblich dar. Beraten durch
den psychiatrischen Sachverständigen gehe die Kammer nicht davon aus, dass
eine weitergehende Eskalation der Gewalt in diesen drei Fällen ernsthaft drohte
oder in zukünftigen Fällen zu erwarten wäre. Das gelte auch für den Fall der
Todesdrohung unter Vorhalt eines Messers im Fall 3. Insbesondere aus dem
Nachtatverhalten ergebe sich, dass die Todesdrohung, die von den Tatopfern
ohnehin nicht ernst genommen worden sei, aus der Sicht des Beschuldigten zu
keinem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt werden sollte. Der in die Enge getriebe-
ne Beschuldigte habe sich lediglich seinen Verfolgern kurzfristig entziehen wol-
len. Die Drohung sei daher als defensiver Akt nicht darauf angelegt gewesen, in
eine Verletzungshandlung zu münden.
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Die Strafkammer und auch der Sachverständige könnten zwar nicht aus-
schließen, dass künftig eine von den Beschuldigten herbeigeführte Situation
soweit eskaliere, dass es zur Begehung auch schwererer Delikte komme. Die
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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordere jedoch eine
Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit
schwerer Taten. Auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Vorbelastun-
gen sei eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit
schwerer Taten nicht festzustellen.
2. Das Landgericht hat das Gewicht der von dem Beschuldigten zu er-
wartenden neuen Taten fehlerhaft gewichtet.
Die Strafkammer geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass wegen
der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des
Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein-
reichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-
gen (vgl. u. a. BVerfGE 70, 297, 312; BGHSt 27, 246; BGHR StGB § 63 Gefähr-
lichkeit 8, 9, 11, 27; BGH StV 2006, 579; NStZ 1995, 228; NStZ-RR 2006, 203).
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Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, dass die fest-
gestellten Anlasstaten des Beschuldigten in ihrer konkreten Begehungsform
nicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, trifft jedoch nicht
zu. Die festgestellten Anlass- und Vortaten gehen vielmehr in erheblichem Um-
fang deutlich über bloße Belästigungen der Allgemeinheit oder Bagatelltaten
hinaus. Das gilt bei den festgestellten Anlasstaten jedenfalls für den Faust-
schlag gegen eine Spielhallenaufsicht, den bedrohenden Einsatz eines Messers
gegen den Gastwirt und den Kniestoß in Richtung auf den Unterleib der Ver-
käuferin in einer Bäckerei. Soweit das Landgericht versucht, das Gewicht der
Anlasstat im Fall 3 durch die Annahme zu relativieren, die Drohung mit dem
Messer stelle sich nur als defensiver Akt dar, der keineswegs darauf angelegt
gewesen sei, in eine Verletzungshandlung zu münden, fehlt es an einer tragfä-
higen Beweisgrundlage. Nichts anderes gilt für die Vorfälle 4 und 26 vom
8. März und 13. August 2006. Hier bleibt offen, worauf das Landgericht seine
Annahme stützt, dass diese Attacken nicht auf den Einsatz weiter gehender
Gewalt angelegt gewesen seien.
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Bei den Vortaten, derentwegen der Beschuldigte bestraft wurde, ist der
Vorfall vom 27. September 2004 von Gewicht, bei dem der Beschuldigte eine
Spielhallenaufsicht, die ein bestehendes Hausverbot durchsetzen wollte, mit
beiden Händen am Hals packte und derart heftig würgte, dass ihr Atemnot,
Schmerzen und zwei Tage anhaltende Schluckbeschwerden verursacht wur-
den. Nicht mehr zu den bloßen Belästigungen der Allgemeinheit gehört auch
der Vorfall im Jahr 2003, bei dem der Beschuldigte einer Frau im Streit um ge-
schenkte Ohrringe mehrere Faustschläge versetzte, die zu schmerzhaften Prel-
lungen an Rücken und Hinterkopf sowie zu Schürfwunden am Arm führten.
Wegen dieser Vorfälle wurden im Strafbefehlsverfahren zwar lediglich Geldstra-
fen von 120 bzw. 30 Tagessätzen verhängt. Die mäßige Höhe dieser Strafen
beruht jedoch darauf, dass in beiden Fällen von einer erheblichen Verminde-
rung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Tatbegehung ausgegangen
wurde, so dass hieraus nicht auf den Bagatellcharakter der zu Grunde liegen-
den Taten geschlossen werden kann.
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In Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen geht das Land-
gericht davon aus, dass von dem Beschuldigten krankheitsbedingt mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten zu erwarten sind, die in
ihrer Qualität den bereits festgestellten Taten entsprechen. Dies bedeutet aber,
dass von dem Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu erwarten
sind.
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Bedenken begegnet im Übrigen auch die prognostische Differenzierung,
dass zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Taten vom
Gewicht der Anlasstaten zu erwarten seien, sich jedoch keine über die bloße
Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit schwerer Taten feststellen las-
se. Insoweit beruft sich das Landgericht zwar auf die Beurteilung des psychiat-
rischen Sachverständigen. Bei der Gesamtwürdigung der konkreten Tatum-
stände bei den Anlasstaten wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es jeweils
dem besonnenen Verhalten der Tatbetroffenen, denen die Verhaltensweisen
des Beschuldigten vertraut waren, zu verdanken war, dass es nicht zu einer
weiteren Eskalation des Tatgeschehens kam. Letztlich hing es deshalb nicht
von dem Verhalten des Beschuldigten, sondern von dem der Betroffenen und
damit vom Zufall ab, ob die Tatsituationen eskalierten. Zudem darf bei der Ge-
fährlichkeitsprognose nicht außer Betracht bleiben, dass von den irrationalen
Verhaltensmustern des Beschuldigten nicht notwendigerweise nur solche Per-
sonen betroffen sind, die zum näheren Umfeld der Mitbewohner des Beschul-
digten gehören, bei denen er mit seinen irrationalen Verhaltensweisen bekannt
ist.
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Fischer ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Roggenbuck Appl