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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 337/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das
Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als
unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorge-
nannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein
Wertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden
ist; der weitergehende Verfall entfällt.
3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Luxemburg in
dieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte
Freiheitsstrafe angeordnet wird.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro gegen
den Angeklagten Bo. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die festge-
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stellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro
erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus
gehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht;
in dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall.
Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4
Satz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. ver-
hängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfer-
tigt eine Kostenteilung nicht.
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