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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 337/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 337/07

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das

Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als

unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorge-

nannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein

Wertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden

ist; der weitergehende Verfall entfällt.

3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Luxemburg in

dieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte

Freiheitsstrafe angeordnet wird.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro gegen

den Angeklagten Bo. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den

Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die festge-

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stellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro

erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus

gehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht;

in dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall.

Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4

Satz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. ver-

hängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfer-

tigt eine Kostenteilung nicht.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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