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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 StR 342/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007, auch soweit es den
Mitangeklagten R. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mit-
angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, den Angeklagten zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die sichergestellte Kokainzube-
reitung, Verpackungsmaterial, Koffer, Flugscheine und Geld eingezogen. Da-
gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat, auch hinsichtlich des Mitangeklagten, in dem aus dem Be-
schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen gelangten die Angeklagten unter nicht ge-
klärten Umständen in Mexiko in den Besitz von ca. 4 kg Kokainzubereitung mit
einem Wirkstoffgehalt von 3.450,3 g. Sie beabsichtigten, das Kokain von Mexi-
ko mit nach Amsterdam zu nehmen. Was die Angeklagten in Europa mit dem
Kokain unternommen hätten, ist offen geblieben. Der Mitangeklagte R.
besorgte auf Kosten des Angeklagten die Flugscheine. Er verpackte das
Kokain in zwei Koffern und checkte diese ein. Den Schlüssel für einen der Kof-
fer und die Gepäckabschnitte übergab er dem Angeklagten, der ihm 1500 € als
Entlohnung für seine Mitwirkung beim Transport und als Reisespesen gab. Der
Angeklagte fälschte für den Mitangeklagten ein Einladungsschreiben und buch-
te ihm ein Hotelzimmer in Amsterdam. Nach der Landung des Flugzeugs am
29. März 2006 auf dem Frankfurter Flughafen wurde das Kokain im Transitge-
päck entdeckt.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter angesehen. Diese
Wertung hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen,
über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist
danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007,
1220). Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt,
dass der Mitangeklagte für sich und den Angeklagten wesentlich schwerwie-
gendere Tatbeiträge geschildert habe, wonach der Angeklagte zumindest einen
Teil des Rauschgifts aus eigenem Antrieb und für eigene Zwecke erworben ha-
be und der Mitangeklagte ihn dabei durch Dolmetscher- und sonstige Leistun-
gen unterstützt habe. Dies würde dies zwar die Annahme täterschaftlichen
Handeltreibens tragen, widerspricht aber den Urteilsfeststellungen UA S. 15, wo
die Kammer ausgeführt hat, dass sie in Anbetracht der Ungereimtheiten und
Zweifel an der Einlassung des Mitangeklagten dessen Darstellung zur Erlan-
gung des Besitzes an dem Kokain den Feststellungen nicht zugrunde legen
konnte (UA S. 15). Soweit die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten zu-
sätzlich darauf abstellt, dass er dem Mitangeklagten das Risiko der Entdeckung
auferlegt habe und ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe, könnte das zwar dafür
sprechen, dass der Angeklagte der Geschäftsherr des Rauschgifttransports
war. Dem widerspricht aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung in
dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass sich sein
Beitrag im Wesentlichen in der Organisation des Transportes erschöpfte. Da-
nach tragen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit nicht eine Täterschaft
des Angeklagten. Dies gilt erst recht für den Tatbeitrag des Mitangeklagten.
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Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung wei-
tergehende Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten und des Mit-
angeklagten getroffen werden könnten, und hat den Schuldspruch deshalb ent-
sprechend geändert. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Schuld-
spruchs auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Schuldspruchänderung führt
auch zur Aufhebung der Strafaussprüche. Angesichts der
für Gehilfen
zwingenden Milderung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann der
Senat nicht ausschließen, dass die Strafaussprüche auf dem Rechtsfehler be-
ruhen.
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Appl