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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 4 StR 308/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge- mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. März 2007 wird aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Untreue in 47 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist und die im Fall II. 23 der Urteilsgründe erkannte Ein- zelstrafe wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible