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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 4 StR 329/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 329/07

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge- mäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 9. Februar 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fäl- len B II 1 und 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurtei- lung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible