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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 5 StR 199/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten
C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.
Häger Gerhardt Raum
Brause Hubert