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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 5 StR 199/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten

C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.

Häger Gerhardt Raum

Brause Hubert