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BGH Urteil vom 15.08.2007 – 5 StR 216/07

5. Strafsenat

5 StR 216/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Au-

gust 2007, an der teilgenommen haben:

Richter Häger als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten Z. ,

Rechtsanwalt D.

Rechtsanwalt S.

als Verteidiger für den Angeklagten E. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 im Schuld-

spruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen

besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

schwerer räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit

mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, und im Strafaus-

spruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das

vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend ge-

ändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur be-

sonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit

mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung und wegen schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberau-

bung verurteilt ist, und im Strafausspruch gegen diesen

Angeklagten aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

verworfen.

4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur

Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen „bewaffneten

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Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Ein-

zelfreiheitsstrafen jeweils sechs Jahre). Den Angeklagten E. hat

es wegen „bewaffneten Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie

wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt

(Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und drei Jahre). Die Revisionen der Angeklag-

ten führen zu Korrekturen der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Straf-

aussprüche.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

a) Der Angeklagte Z. war im Juni 2005 mit dem Zeugen H.

übereingekommen, in B. einen E. -Markt zu überfallen.

Beim Ausspähen des Tatortes trafen sie auf den dort als Auszubildenden

tätigen Angeklagten E. , der gemeinsam mit H. die Berufs-

schule besuchte. H. verlangte von dem von Z. eingeschüchterten

E. Informationen über die Örtlichkeiten des Geschäfts. Der Ange-

klagte E. zeigte Z. und H. eine Luke zum Fenster der

Herrentoilette im Keller des Geschäftes für den Einstieg und erläuterte die

Sicherheitstechnik und die Art des Tresors. Einen Überfall an einem Mon-

tagmorgen bezeichnete er wegen der dann noch im Tresor befindlichen Wo-

chenendeinnahmen als besonders lohnend. Der Angeklagte E.

rechnete damit, dass die Täter bei dem Überfall auch eine Schusswaffe bei

sich führten. Denn ihm war klar, dass die überfallenen Personen nur mittels

einer Schusswaffe dazu würden bewegt werden können, den Tresor zu öff-

nen. Z. und H. führten den Überfall am 6. Juni 2005 mit einer

Schreckschusspistole und einem Messer aus. Sie versteckten sich in der

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Herrentoilette. Gegen 5.00 Uhr stürmten die beiden mit den vorgehaltenen

Waffen in den Aufenthaltsraum des Personals; sie zwangen die drei dort be-

findlichen Verkäuferinnen zu Boden. Z. hielt die Pistole der Zeugin St.

an den Kopf und forderte den Tresorschlüssel. Nach einer Todesdrohung

führte Z. – die Pistole gegen den Kopf der Zeugin haltend – die Bedrohte

zum Tresor. Sie öffnete ihn und packte auf Geheiß des Z. 25.000 € in

eine Tüte. H. hatte die beiden anderen Verkäuferinnen mit Kabelbin-

dern an den Handgelenken gefesselt. Der Angeklagte Z. schloss die drei

überfallenen Frauen im Büro ein.

b) Z. schlug E. wenige Tage später vor, sich an weite-

ren Überfällen zu beteiligen, weil er aufgrund seiner körperlichen Vorausset-

zungen gut einsteigen könne. Der Angeklagte E. lehnte zunächst

ab, beugte sich dann aber dem Vorschlag, weil er Repressalien befürchtete.

Die Wahl fiel schließlich auf einen Sp. -Markt in B. .

Die Angeklagten sägten dort am 25. Juni 2005 gegen 2.00 Uhr an ei-

nem Fenstergitter, bis es beiseitegeschoben werden konnte. Dann warfen sie

die Scheibe ein und liefen zunächst vom Tatort weg, um mögliche Reaktio-

nen auf den verursachten Lärm abzuwarten. Z. übergab E.

eine Schreckschusspistole und Pfefferspray. Dieser kletterte durch das ein-

geworfene Fenster in den Lebensmittelmarkt und wartete im Aufenthaltsraum

des Personals. Z. passte auf dem Parkplatz des Marktes auf und melde-

te E. gegen 6.00 Uhr telefonisch die Ankunft der Zeugin Se .

Diese kontrollierte wegen eines von E. verursachten Geräuschs

die Toilette. Der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte rich-

tete die Waffe auf die Zeugin, die vor Schreck hinfiel. Der Angeklagte richtete

die Schreckschusspistole dann direkt auf ihren Kopf und fragte: „Wo ist der

Tresor?“. Daraufhin stand die zutiefst verängstigte Zeugin auf, führte den

Angeklagten zum Tresor und schloss ihn auf, während weiterhin die Waffe

auf den Kopf der Zeugin gerichtet war. Die Zeugin packte das Geld aus den

Kassetten in eine Tüte, auf Verlangen auch das Kleingeld. Der Angeklagte

vergewisserte sich, dass der Tresor auch wirklich leer war. Er nahm die Tüte

mit dem Geld – insgesamt etwa 5.000 € – und drängte die Zeugin in den

Flur. Dort forderte er die Zeugin auf, sich an die Wand zu stellen, wodurch

die Zeugin Todesängste erlitt. Sie musste sich schließlich auf den Boden le-

gen, wo sie der Angeklagte an Händen und Füßen mit Klebeband fesselte.

Auch den Mund der Zeugin versuchte er zu verkleben. E. übergab

dann Z. die Beute, der daraus wiederum 300 € dem E. über-

gab.

2. Die Beweisantragsrügen der Angeklagten sind unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Der Angeklagte Z. hat es unterlassen, zur Antragsbegründung

eingereichte und verlesene ärztliche Atteste und eine Bescheinigung einer

Diplompsychologin, den Gesundheitszustand der Freundin dieses Angeklag-

ten betreffend, vorzulegen. Solches wäre zum Verständnis der Ablehnungs-

entscheidung des Landgerichts aber wesentlich gewesen. Die Strafkammer

hat nämlich den von der Verteidigung vorgetragenen Umstand, der Ange-

klagte habe sich aus einer Art persönlicher Abhängigkeit um seine damalige

Freundin gekümmert, als ungeeignet dafür angesehen, dass der Angeklagte

die Straftaten unter Ausschluss oder Einschränkung von Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat.

b) Der Angeklagte E. hat es unterlassen, mit seiner Rüge,

der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

sei zu Unrecht abgelehnt worden, ein zur Begründung des Antrags einge-

reichtes Persönlichkeitsprofil des Angeklagten vorzulegen (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

3. Auf die Sachrügen der Angeklagten hat der Senat lediglich die

Schuldsprüche zu korrigieren. Da die Tatbilder davon gekennzeichnet sind,

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dass die Tatopfer das Geld den Tätern aushändigten, liegt jeweils schwere

räuberische Erpressung und nicht schwerer Raub vor.

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Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar keine Feststel-

lungen treffen können, ob die verwendete Schreckschusspistole auch gela-

den war. Dies ist aber Voraussetzung, um den vom Landgericht angenom-

menen – besonders schweren – „bewaffneten Raub“ im Sinne des § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen zu können (vgl. BGHSt 48, 197, 201 ff.). Indes

ist in diesem Fall die Qualifikation wegen eines anderen gefährlichen Werk-

zeugs durch das von dem Mittäter H. bei der Tat verwendete Messer

gegeben (vgl. BGHSt aaO S. 206). Dass der Angeklagte E. bei

der unmittelbaren Tatausführung durch zwei Mittäter auch solches in seinen

Gehilfenvorsatz mit der gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat, liegt auf

der Hand.

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Im Fall 2 der Urteilsgründe hat indes der vom Landgericht angenom-

mene – besonders schwere – „bewaffnete Raub“ keinen Bestand. Das bei

dieser Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich die Voraussetzungen des

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB als gefährliches Werkzeug (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdn. 6a), die

verwendete Schreckschusspistole diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b

StGB (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2; BGH NStZ-RR 2002, 265;

2004, 169); das gleiche gilt für das Klebeband als Fesselungswerkzeug (vgl.

BGHSt 48, 365, 371). Der Senat hält es – entgegen dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts – für ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung

die Angeklagten belastende Erkenntnisse zum Ladezustand der Schreck-

schusspistole zu Tage fördern könnte, und entscheidet deshalb zum Schuld-

spruch auf schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255,

250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b StGB durch. Nach den Feststellungen gibt das

Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenrau-

bes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige

Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8). Wei-

tergehende Feststellungen hierzu sind von der neuen Hauptverhandlung

nicht zu erwarten.

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4. Demnach haben die Strafaussprüche im Fall 2 der Urteilsgründe

hinsichtlich beider Angeklagten keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhe-

bung der Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. Die Einzelstrafen sind insoweit

aus dem weniger schweren Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB

neu zu bestimmen.

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Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass im Fall 1 der Urteils-

gründe die Bemessung der Strafen durch die angenommene Verwendung

einer Waffe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Deshalb

wird der neue Tatrichter alle Strafen auf der Grundlage der bisherigen rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei dem hier vorliegenden bloßen

Subsumtionsfehler bestehen bleiben können, neu zu bestimmen haben. Zu-

sätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden, als sie zu

den bisherigen nicht in Widerspruch treten würden. Damit werden Umstände,

die erneut auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB abzielen, nicht mehr

Gegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können.

Häger Gerhardt Raum

Brause Hubert