BGH Beschluss vom 15.08.2007 – XII ZB 64/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich
gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1
Satz 2 VAÜG ausgesetzt war.
BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - OLG Braunschweig
AG Herzberg am Harz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-
nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2006
wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 begehrt die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs.
Die am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine
Tochter hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten An-
trag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober
2000 rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach § 2
Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am
21. Dezember 1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die
Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt,
weil aus der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei
und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine
Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991
bis 30. April 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien Rentenanwartschaf-
ten der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei
der Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte in Höhe von 325,89 DM, der
Ehemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische Anrechte in Höhe von
(104,91 € =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von
(56,15 € =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar
2005 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehe-
mann sei ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch
gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann
bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Nach
den Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht Bezug
nimmt, übersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen An-
wartschaften den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwart-
schaften um 9,73 DM. Diese Berechnung, der sich das Oberlandesgericht an-
geschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwer-
de erinnert hiergegen nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass
mit dem Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen Ausgleichsan-
spruch gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich
deshalb nicht mehr durchzuführen ist.
a) § 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden
Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen gleichen An-
teil haben sollen. Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegat-
ten im Versorgungsausgleich übertragenen oder für ihn begründeten Versor-
gungsanrechte im Todesfall möglicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugu-
te kommen, ergibt sich aus der Eigenständigkeit der im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrechte. Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare
Folge des Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der
auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert die mittelbare
Begünstigung auch von Hinterbliebenen nichts.
b) Allgemein anerkannt ist, dass nach § 1587 e Abs. 2 BGB der An-
spruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit dessen Tod auch dann er-
lischt, wenn der Versorgungsausgleich nach § 628 ZPO abgetrennt oder nach
§ 53 c FGG ausgesetzt war (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl.,
§ 1587 e Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 e Rdn. 23, jeweils für
den Fall des § 628 ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der ausgleichsbe-
rechtigte Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs stirbt, so
dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen
Gunsten auswirken kann. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass der
Versorgungssausgleich zu Lebzeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
nicht mehr durchgeführt worden ist, kommt es nicht an. Dies gilt auch in den
Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG (so auch Staudinger/Rehme aaO; Pa-
landt/Brudermüller, BGB 66. Aufl., § 1587 e Rdn. 7 und VAÜG § 2 Rdn. 15;
Borth FamRZ 2005, 397, 398; Götsche FamRZ 2006, 513, 516; Kemnade
FamRZ 2003, 1842). Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegen-
teiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsver-
fahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsver-
bunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei
(KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO
1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht. Zum
einen können auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach
§ 628 ZPO oder § 53 c FGG Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens
ungewiss sein und sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum ande-
ren kommt es auf diese Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck
des § 1587 e Abs. 2 BGB nicht an.
c) Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VAÜG ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift können, wenn die Vorausset-
zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG eintreten, die Ehegatten, aber auch deren
Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme
des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfah-
rens verlangen. Das Kammergericht leitet aus dieser Antragsberechtigung der
Hinterbliebenen her, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der
Aussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG entgegen § 1587 e Abs. 2 BGB nicht
erlischt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt (ebenso MünchKomm/
Sander BGB 4. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 14). Dieser Auffassung vermag der Senat
nicht zu folgen:
§ 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren
Geltung kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die bloße Ver-
fahrensregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG beschränkt werden. Im Übrigen
liegt der Argumentation des Kammergerichts offenbar die Annahme zugrunde,
die Hinterbliebenen des Verpflichteten könnten an der Durchführung des Ver-
sorgungsausgleichs kein Interesse haben. Das "den Hinterbliebenen" einge-
räumte Antragsrecht könne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten
begünstigen, dies könne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der Versor-
gungsausgleich noch zu ihren Gunsten durchgeführt werden könne, der Aus-
gleichsanspruch des Berechtigten also nicht mit dessen Tod erloschen sei. Die-
se Annahme trifft, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in dieser Allge-
meinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - Fälle
denkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an
der Durchführung des Versorgungsausgleichs haben können - so etwa dann,
wenn sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu
über eine etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den
Berechtigten Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse
der Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der
Ausgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch
OLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an
einem solchen Ausspruch bejaht). Derartigen Fällen trägt § 2 Abs. 2 Satz 2
VAÜG dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch "ihre
Hinterbliebenen" die Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsaus-
gleichs beantragen können; eine Ausnahme von § 1587 e Abs. 2 BGB liegt
darin nicht begründet.
Dies gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung nicht nur, wie darge-
legt, mit dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberech-
tigte Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungs-
vermögen zu ermöglichen. Sie würde auch dazu führen, dass in einem von den
Hinterbliebenen des Berechtigten wiederaufgenommenen Versorgungsaus-
gleichsverfahren für diesen Rentenanwartschaften übertragen oder für ihn be-
gründet werden müssten. Eine Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen
Tod Versorgungsanrechte zu begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht je-
doch grundsätzlich fremd. Anderes gilt insoweit für die - dem § 2 Abs. 2 Satz 2
VAÜG wortgleiche - Regelung des § 10 a Abs. 4 VAHRG. Das von dieser Vor-
schrift den Hinterbliebenen auch des Berechtigten eingeräumte Antragsrecht
gewährt diesen nicht nur eine Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem
Berechtigten im Abänderungsverfahren weitergehende Anrechte zu übertragen
oder für ihn zu begründen sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des
Berechtigten gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses
materiellen Anspruchs wird in § 10 a Abs. 4 VAHRG auch den Hinterbliebenen
des Berechtigten eingeräumt. § 1586 e Abs. 2 BGB erfährt insoweit eine vom
Gesetz gewollte Einschränkung (vgl. MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a
VAHRG Rdn. 90; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG
Rdn. 55). Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen ver-
storbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können,
tritt insoweit zurück.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO. § 93 a ZPO ist
unanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel
einlegt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 93 a ZPO Rdn. 13 a).
Eine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss würde zu
Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin gehen; sie ist dem Senat verwehrt.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 21.02.2005 - 7 F 104/00 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 UF 37/05 -