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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – XII ZB 64/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 e Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2

Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich

gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1

Satz 2 VAÜG ausgesetzt war.

BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - OLG Braunschweig

AG Herzberg am Harz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-

nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2006

wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

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Die Beteiligte zu 2 begehrt die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs.

Die am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine

Tochter hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten An-

trag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober

2000 rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach § 2

Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

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Nach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am

21. Dezember 1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die

Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt,

weil aus der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei

und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine

Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991

bis 30. April 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien Rentenanwartschaf-

ten der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei

der Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte in Höhe von 325,89 DM, der

Ehemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische Anrechte in Höhe von

(104,91 € =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von

(56,15 € =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar

2005 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehe-

mann sei ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch

gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf

Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter.

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II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann

bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Nach

den Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht Bezug

nimmt, übersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen An-

wartschaften den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwart-

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schaften um 9,73 DM. Diese Berechnung, der sich das Oberlandesgericht an-

geschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwer-

de erinnert hiergegen nichts.

2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass

mit dem Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen Ausgleichsan-

spruch gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich

deshalb nicht mehr durchzuführen ist.

a) § 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden

Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen gleichen An-

teil haben sollen. Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegat-

ten im Versorgungsausgleich übertragenen oder für ihn begründeten Versor-

gungsanrechte im Todesfall möglicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugu-

te kommen, ergibt sich aus der Eigenständigkeit der im Versorgungsausgleich

erworbenen Anrechte. Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare

Folge des Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der

auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert die mittelbare

Begünstigung auch von Hinterbliebenen nichts.

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b) Allgemein anerkannt ist, dass nach § 1587 e Abs. 2 BGB der An-

spruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit dessen Tod auch dann er-

lischt, wenn der Versorgungsausgleich nach § 628 ZPO abgetrennt oder nach

§ 53 c FGG ausgesetzt war (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl.,

§ 1587 e Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 e Rdn. 23, jeweils für

den Fall des § 628 ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der ausgleichsbe-

rechtigte Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs stirbt, so

dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen

Gunsten auswirken kann. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass der

Versorgungssausgleich zu Lebzeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten

nicht mehr durchgeführt worden ist, kommt es nicht an. Dies gilt auch in den

Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG (so auch Staudinger/Rehme aaO; Pa-

landt/Brudermüller, BGB 66. Aufl., § 1587 e Rdn. 7 und VAÜG § 2 Rdn. 15;

Borth FamRZ 2005, 397, 398; Götsche FamRZ 2006, 513, 516; Kemnade

FamRZ 2003, 1842). Der vom Kammergericht - zur Begründung seiner gegen-

teiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsver-

fahrens und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsver-

bunds regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei

(KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO

1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht. Zum

einen können auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach

§ 628 ZPO oder § 53 c FGG Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens

ungewiss sein und sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum ande-

ren kommt es auf diese Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck

des § 1587 e Abs. 2 BGB nicht an.

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c) Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VAÜG ergibt

sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift können, wenn die Vorausset-

zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG eintreten, die Ehegatten, aber auch deren

Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme

des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfah-

rens verlangen. Das Kammergericht leitet aus dieser Antragsberechtigung der

Hinterbliebenen her, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der

Aussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG entgegen § 1587 e Abs. 2 BGB nicht

erlischt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt (ebenso MünchKomm/

Sander BGB 4. Aufl., § 2 VAÜG Rdn. 14). Dieser Auffassung vermag der Senat

nicht zu folgen:

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§ 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren

Geltung kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die bloße Ver-

fahrensregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 VAÜG beschränkt werden. Im Übrigen

liegt der Argumentation des Kammergerichts offenbar die Annahme zugrunde,

die Hinterbliebenen des Verpflichteten könnten an der Durchführung des Ver-

sorgungsausgleichs kein Interesse haben. Das "den Hinterbliebenen" einge-

räumte Antragsrecht könne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten

begünstigen, dies könne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der Versor-

gungsausgleich noch zu ihren Gunsten durchgeführt werden könne, der Aus-

gleichsanspruch des Berechtigten also nicht mit dessen Tod erloschen sei. Die-

se Annahme trifft, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in dieser Allge-

meinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - Fälle

denkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an

der Durchführung des Versorgungsausgleichs haben können - so etwa dann,

wenn sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu

über eine etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den

Berechtigten Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse

der Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der

Ausgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch

OLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an

einem solchen Ausspruch bejaht). Derartigen Fällen trägt § 2 Abs. 2 Satz 2

VAÜG dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch "ihre

Hinterbliebenen" die Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsaus-

gleichs beantragen können; eine Ausnahme von § 1587 e Abs. 2 BGB liegt

darin nicht begründet.

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Dies gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung nicht nur, wie darge-

legt, mit dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberech-

tigte Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungs-

vermögen zu ermöglichen. Sie würde auch dazu führen, dass in einem von den

Hinterbliebenen des Berechtigten wiederaufgenommenen Versorgungsaus-

gleichsverfahren für diesen Rentenanwartschaften übertragen oder für ihn be-

gründet werden müssten. Eine Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen

Tod Versorgungsanrechte zu begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht je-

doch grundsätzlich fremd. Anderes gilt insoweit für die - dem § 2 Abs. 2 Satz 2

VAÜG wortgleiche - Regelung des § 10 a Abs. 4 VAHRG. Das von dieser Vor-

schrift den Hinterbliebenen auch des Berechtigten eingeräumte Antragsrecht

gewährt diesen nicht nur eine Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem

Berechtigten im Abänderungsverfahren weitergehende Anrechte zu übertragen

oder für ihn zu begründen sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des

Berechtigten gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses

materiellen Anspruchs wird in § 10 a Abs. 4 VAHRG auch den Hinterbliebenen

des Berechtigten eingeräumt. § 1586 e Abs. 2 BGB erfährt insoweit eine vom

Gesetz gewollte Einschränkung (vgl. MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a

VAHRG Rdn. 90; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG

Rdn. 55). Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen ver-

storbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können,

tritt insoweit zurück.

III.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO. § 93 a ZPO ist

unanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel

einlegt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 93 a ZPO Rdn. 13 a).

Eine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss würde zu

Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin gehen; sie ist dem Senat verwehrt.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 21.02.2005 - 7 F 104/00 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 UF 37/05 -