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BGH Beschluss vom 16.08.2007 – 1 StR 304/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 304/07

BESCHLUSS

vom

16. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allg.) vom 20. November 2006 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen,

Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen,

gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer

lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere

der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik

S. , lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medika-

mente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich

auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise

tötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Ver-

fahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Ergänzend zur Antragsschrift

des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Eine Verletzung der §§ 136, 136a StPO liegt nicht vor.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Rahmen des ge-

gen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls von Medikamenten

bei der ersten Durchsuchung am 15. Juli 2004 vom Zeugen PHM H. ord-

nungsgemäß über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. Da-

nach holte er anwaltlichen Rat ein und legte zum Vorwurf des Diebstahls ein

schriftliches Geständnis ab. Damit kannte der Angeklagte seine Rechte als Be-

schuldigter.

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b) Bei seiner Festnahme am 29. Juli 2004 wurde der Angeklagte auch

nicht über die ihm zur Last gelegte Straftat getäuscht (§ 136a Abs. 1 Satz 1

StPO), und es bedurfte keiner weiteren Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2

StPO. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe den Zeugen KHK

B. und KHK F. während der Festnahme in seiner Wohnung ein aus

sieben Seiten bestehendes Geständnis übergeben. Bevor der Sachbearbeiter

das Geständnis entgegengenommen habe, habe er den Angeklagten einge-

hend über seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt. Im Anschluss

daran hätten die Zeugen dem Angeklagten die Frage gestellt, ob er auch das

Medikament Lysthenon entwendet und dazu verwendet habe, Menschen zu

töten. Damit konfrontierten die Polizeibeamten den bereits über seine Rechte

belehrten Angeklagten mit dem sich im Laufe der Ermittlungen konkretisieren-

den Verdacht der Verwendung gestohlener Medikamente zur Tötung von Pati-

enten. In der anschließenden Beschuldigtenvernehmung machte der Angeklag-

te nach Beratung durch seinen Anwalt auch zu dem Vorwurf der Tötung um-

fangreiche Angaben. Der Ablauf dieser Vorgänge ergibt sich - neben der frei-

beweislichen Klärung durch den Tatrichter - auch aus dem von der Revision

mitgeteilten Schlussbericht der Kriminalpolizeiinspektion vom 28. April 2005.

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c) Es ist nach den Feststellungen auch keine auf Täuschung oder Ver-

sprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beruhende Zusage er-

kennbar, bei einer geständigen Einlassung könnten Exhumierungen unterblei-

ben. Die Revision trägt selbst eine Beschuldigtenvernehmung vom 10. August

2004 vor, aus der sich die Auffassung des zuständigen Staatsanwalts Le.

ergibt: „Herr L. , ich möchte Ihnen etwas vorhalten (…) die bisherige Ver-

nehmung ist nach dem Schema verlaufen, dass man nach fünf Sekunden, nach

Benennung des Falles, Namen des Patienten eigentlich schon wissen konnte,

wie Ihre Antwort ist. Ich kann Ihnen sagen, ich bin verpflichtet, den Fall aufzu-

klären und ich werde auch das Notwendige tun. Werde, wenn es so weiterläuft,

die Exhumierungen dieser ganzen Verstorbenen anordnen.“ Solche Hinweise

an den Angeklagten, eine Exhumierung komme bei seinem Aussageverhalten

in Betracht und könnte nur bei geständigen Angaben verhindert werden, spre-

chen gegen eine Täuschung oder ein Versprechen. Sie waren nicht nur zuläs-

sig, sondern sachgerecht.

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2. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe den Wider-

spruch der Verteidigung gegen die Verwertung näher bezeichneter polizeilicher

Aussagen nicht schon in der Hauptverhandlung beschieden, hat diese Rüge

keinen Erfolg. Unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der

tatrichterlichen Hauptverhandlung ein Zwischenbescheid, in dem sich das Ge-

richt zur Frage eines Beweisverwertungsverbots erklären müsste, nicht vorge-

sehen. Freilich ist es dem Gericht auch keineswegs verboten, seine Rechtsauf-

fassung hierzu mitzuteilen, ohne dass dies etwa den Vorwurf der Befangenheit

begründen könnte. Im Übrigen konnte sich der Angeklagte in seinem Verteidi-

gungsverhalten auf die in Betracht kommende Verwertung schon deshalb ein-

stellen, weil das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei der Polizei trotz

des Widerspruchs zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte und die Ent-

scheidung über die Frage der Verwertbarkeit ausdrücklich der Urteilsberatung

vorbehalten hatte.

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3. Die Rüge, auch die nach § 27 StPO entscheidende Kammer sei be-

fangen gewesen, scheitert an § 336 Satz 2 StPO. Die zur Entscheidung über

ein Ablehnungsgesuch berufenen Mitglieder dieser Strafkammer sind nicht

mehr „erkennende Richter“ im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie

über das jeweilige Ablehnungsgesuch entschieden haben (vgl. OLG München,

Beschl. vom 22. September 2006 - 3 Ws 748/06 - in dieser Sache; OLG Ham-

burg NStZ 1999, 50 und OLG Dresden, Beschl. vom 2. Februar 1995 - 1 Ws

193/94 -, www.juris.de). Gegen deren Entscheidung konnte der Angeklagte

nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO sofortige Beschwerde einlegen, was er auch ge-

tan hat.

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II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die

Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch. Die von der Strafkammer vorge-

nommene Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen sie einen Heimtückemord

und den Fällen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten

einen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld hält revisionsrechtli-

cher Überprüfung stand.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit