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BGH Beschluss vom 16.08.2007 – 1 StR 333/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des
Mordes beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere
Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.
Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-
mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und
den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver-
urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
3
Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-
rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach
§ 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange
Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festge-
stellt ist.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit