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BGH Beschluss vom 16.08.2007 – 1 StR 333/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 333/07

BESCHLUSS

vom

16. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des

Mordes beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere

Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.

Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und

den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver-

urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-

rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach

§ 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange

Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festge-

stellt ist.

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