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BGH Beschluss vom 16.08.2007 – 2 StR 305/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 305/07

BESCHLUSS

vom

16. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 16. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-

len und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in vier Fällen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die Verurteilung (auch) wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe,

hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landge-

richts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert ver-

folgten S. jeweils Betäubungsmittel mit einem Pkw aus den Niederlanden abhol-

te und zu S. brachte, der ihm hierfür eine Entlohnung gab. Damit ist eine mittä-

terschaftliche Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens

nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit

zur (täterschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch

entsprechend geändert.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die

Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da in diesen

Fällen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen für das Einfuhrdelikt entnom-

men sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das

Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher inso-

weit ausgeschlossen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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