Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.08.2007 – II ZR 255/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers gibt

zu einer Änderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des Senats vom

9. Juli 2007 keine Veranlassung.

Gründe

2

Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da

gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof we-

der die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als

die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Ge-

genvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung

des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um

eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.

Goette Kurzwelly Strohn

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 O 88/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 9 U 34/06 -