BGH Beschluss vom 17.08.2007 – II ZR 255/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers gibt
zu einer Änderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des Senats vom
9. Juli 2007 keine Veranlassung.
Gründe
Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da
gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof we-
der die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als
die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Ge-
genvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung
des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um
eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
Goette Kurzwelly Strohn
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 O 88/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 9 U 34/06 -