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BGH Beschluss vom 20.08.2007 – 2 StR 276/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 276/07

BESCHLUSS

vom

20. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2007 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 16. Januar 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10

der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs

von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in

zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung "von Kindern" in Tateinheit mit sexuel-

lem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchten schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht

Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit

mehreren sachlich-rechtlichen Beanstandungen.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall 10 der Anklage nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Senat hat

den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung für Fall 9 der An-

klage (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes)

entsprechend der gesetzlichen Überschrift gefasst.

3

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 10 der Anklage werden die

übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfah-

rensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-

len. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal zwei Jahre, einmal

ein Jahr sechs Monate, fünfmal ein Jahr zwei Monate, viermal ein Jahr und ein-

mal neun Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, dass der Tat-

richter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl