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BGH Beschluss vom 20.08.2007 – IV ZR 130/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 20. August 2007

beschlossen:

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur

Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2007.

2. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision ge-

gen das vorbezeichnete Urteil zugelassen.

3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 25.000 €

Gründe

1

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine weite-

ren

verjährungshemmenden Verhandlungsmaßnahmen nach dem

8. November 2004 vorgetragen, so dass von einer Beendigung der Ver-

handlungen durch "Einschlafenlassen" mit Ablauf des 8. Dezember 2004

auszugehen sei, verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-

2

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass Verhandlungen

nach diesem Stichtag zwischen den Parteien nicht umstritten waren. Das

Landgericht ist von entsprechenden Verhandlungen ausgegangen. Sein

prozessleitender Hinweis vom 27. April 2006 bezog sich lediglich auf feh-

lende Substantiierung verjährungshemmender Maßnahmen zwischen Mai

und August 2004. Nach dem stattgebenden Urteil des Landgerichts be-

stand keinerlei Anlass - und war für den Kläger selbst bei sorgfältigster

Sachbehandlung nicht zu erkennen -, dass er für die Zeit nach dem

8. November 2004 dazu noch etwas hätte vortragen sollen. Allein die An-

lagen B 6, B 7 und B 21 enthalten vielmehr klare Hinweise auf zahlreiche

briefliche und fernmündliche Kontakte wie insbesondere das Anwalts-

schreiben vom 8. Februar 2005, die auf eine Fortsetzung der Verhand-

lungen zumindest hindeuten.

3

An diesem - nach Aktenlage - unstreitigen Sachverhalt, hat sich

auch in der Berufungsinstanz nichts geändert. Der vage Hinweis des Be-

rufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung auf die "Verjährungs-

problematik" ist aus sich heraus nicht verständlich. Die anschließende

Bitte des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 2007 um Mitteilung "wel-

cher Vortrag hinsichtlich der vom Senat so benannten "Verjährungsprob-

lematik" von seiner Seite erforderlich sei" belegt, dass dieser Hinweis

von ihm auch nicht verstanden worden ist.

4

Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht den Antrag auf

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht übergehen und die

Klage abweisen dürfen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der

Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre

Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und

sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144).

Dabei müssen sie zwar alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte

grundsätzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf

einstellen (BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW 1996, 3202). Eine dem ver-

fassungsrechtlichen Anspruch genügende Wahrung rechtlichen Gehörs

setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu

verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunk-

te es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188, 190). Oh-

ne klaren vorherigen Hinweis oder verständliche Erörterung mit den Par-

teien darf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem

ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen

braucht (BVerfGE 86, 133, 144 ff.).

5

Auf diesem Gehörsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung.

Insbesondere hat der Kläger ausreichend dargelegt, was er auf einen

solchen rechtzeitig erteilten Hinweis vorgetragen hätte. Die Beschwerde

hat mit der vorgelegten fortlaufenden Korrespondenz seit Dezember

2004, die im Wesentlichen bereits in dem Prozesskostenhilfegesuch

sorgfältig aufgelistet worden ist, substantiiert dargetan, dass der Kläger

die verjährungshemmenden Verhandlungen nicht - wie vom Berufungs-

gericht angenommen - hat einschlafen lassen. Das führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht, da die Sache insoweit noch

nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 35 O 24965/05 -

OLG München, Entscheidung vom 15.02.2007 - 29 U 4091/06 -