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BGH Beschluss vom 21.08.2007 – 3 StR 238/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe den Antrag
auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin A. rechtsfehlerhaft zu-
rückgewiesen, weil es in dem Ablehnungsbeschluss die Gründe für die ange-
nommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2
StPO) nicht dargelegt habe, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das Land-
gericht dieses Beweisbegehren nicht ohnehin nur nach den Maßstäben der
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer
NStZ 1981, 95); denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung die-
ses Antrags. Durch die persönliche Anhörung der Sachverständigen sollte be-
legt werden, dass mehrere auf den Betäubungsmittelpaketen gesicherte Hand-
flächenspuren entgegen dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verle-
senen schriftlichen Gutachten des Bundeskriminalamts nicht dem Angeklagten
zuordenbar seien. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter-
schaft des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe indessen nicht auf diese
Handflächenspuren, sondern auf elf Fingerspuren, die ebenfalls auf den Pake-
ten gesichert werden konnten und die vom Angeklagten gelegt worden waren.
Darüber hinaus schließt der Senat aus, dass der Angeklagte und die Verteidi-
gung ihr Prozessverhalten in entscheidungserheblicher Weise hätten ändern,
insbesondere sonstige sachdienliche Anträge hätten stellen können, wenn das
Landgericht den Ablehnungsbeschluss näher begründet hätte; auch die Revisi-
on trägt hierzu nichts Konkretes vor.
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b) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf
Vernehmung von acht Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, die an dem Strafver-
fahren gegen K. und andere vor dem Landgericht Köln beteiligt waren.
Durch deren Anhörung sollte der Nachweis geführt werden, dass - entgegen
den, im angefochtenen Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegebenen, Grün-
den des Urteils des Landgerichts Köln vom 21. April 2004 - keiner der dort Ver-
urteilten den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat direkt belastet
habe und die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts Köln nur Ergebnis
"einer selbständigen rechtlichen Wertung" der Richter seien. Zumindest beruht
das Urteil nicht auf der Zurückweisung dieses Antrags. Zwar nennt es zu Be-
ginn der Beweiswürdigung in einer - für sich nichtssagenden und daher über-
flüssigen - Aufzählung der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel
auch das Urteil des Landgerichts Köln. Dieses spielt jedoch in den folgenden
Darlegungen, in denen das Landgericht seine Überzeugungsbildung im Einzel-
nen darstellt, tatsächlich keine Rolle mehr. Im Hinblick auf die Dichte der Be-
weislage gegen den Angeklagten (s. unten c) schließt es der Senat daher aus,
dass das Landgericht zu einer abweichenden Würdigung der sonstigen Bewei-
se gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die
Beweisbehauptung bestätigt hätte. Auch hier ist im Übrigen nicht zu erkennen,
dass das Verteidigungsverhalten bei einer näheren Begründung des Ableh-
nungsbeschlusses in entscheidungserheblicher Weise hätte angepasst werden
können.
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c) Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin T. vom
29. Januar 2007 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 5 Satz 2
StPO zurückgewiesen; auch die hierzu erhobene Verfahrensrüge erweist sich
daher als unbegründet. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass sich das
Landgericht in dem Ablehnungsbeschluss auf die Gründe des Beschlusses be-
zogen hat, mit dem es bereits den Antrag auf Vernehmung derselben Zeugin
vom 8. Januar 2007 zurückgewiesen hatte. Denn bereits dort ist die Kammer
davon ausgegangen, dass die Zeugin bestätigen werde, ihre den Angeklagten
belastenden Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsver-
fahren seien in vollem Umfang ("ganz") falsch gewesen; dies entspricht der Sa-
che nach der Beweisbehauptung im Antrag vom 29. Januar 2007. Auch gegen
die Gründe, auf die das Landgericht die Ablehnung des Antrags stützt, ist recht-
lich nichts zu erinnern. Seine - im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu-
lässige - antizipierende Würdigung, der Zeugin wäre kein Glauben zu schenken,
wenn sie ihre früheren belastenden Angaben gegen den Angeklagten in der
Hauptverhandlung widerrufen sollte, ist nicht nur rechtlich nicht zu beanstan-
den; sie drängte sich im Hinblick auf die sonstige Beweislage (Ergebnisse von
Observationen und Telefonüberwachung; Fingerspuren des Angeklagten auf
den Betäubungsmittelpaketen) vielmehr derart auf, dass eine abweichende
Würdigung - auch mit Blick auf die der Zeugin in ihrem Verfahren gewährte
Strafmilderung nach § 31 BtMG - kaum tragfähig begründbar gewesen wäre.
Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch zum Umfang der Einbindung
des Angeklagten in die Vorbereitung des Betäubungsmitteltransports sowie hin-
sichtlich der subjektiven Tatseite; denn aus den durch andere Beweismittel be-
legten objektiven Fakten drängten sich auch insoweit die Folgerungen auf, die
durch die Angaben der Zeugin T. letztlich lediglich bestätigt worden wa-
ren. Obwohl es sich bei der Zeugin T. um eine unmittelbare Tatzeugin
handelte, hat das Landgericht bei dieser Sachlage seine Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 StPO) daher nicht verletzt, in-
dem es deren Ladung im Ausland ablehnte. Es war somit auch nicht gehalten,
sich um eine Vernehmung der Zeugin in Kroatien zu bemühen (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 43 f. m. w. N.).
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d) Letztlich greift auch die Rüge nicht durch, der Angeklagte sei in sei-
nem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil weder er noch sein
Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hatten, die Zeugin
T. unmittelbar selbst zu befragen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d
MRK). Dass die fehlende Konfrontationsmöglichkeit auf einem Verschulden der
Strafverfolgungsbehörden beruhte, lässt sich dem Vorbringen der Revision
nicht entnehmen, die es insbesondere unterlässt, die Gründe mitzuteilen, aus
denen es der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln abgelehnt hat, die Zeu-
gin vor ihrer Abschiebung nach Kroatien nochmals - mit den Teilnahmemöglich-
keiten nach § 168 c Abs. 2 StPO - richterlich zu vernehmen. Daher gilt: Die den
Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren waren
in vollem Umfang durch andere Beweismittel abgesichert. Die Beweislage ge-
gen den Angeklagten war derart erdrückend, dass dem Landgericht selbst bei
einem - von ihm zugunsten des Angeklagten unterstellten - Widerruf ihrer belas-
tenden Angaben durch die Zeugin T. kaum eine andere Wahl blieb, als
den Angeklagten so wie geschehen schuldig zu sprechen (s. oben c). Bei die-
ser Sachlage kann trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit das Verfahren
als ganzes nicht als unfair angesehen werden.
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2. Abschließend sieht der Senat Anlass zu folgendem Bemerken: Auch
vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht
Gebrauch gemacht hat, ist es angesichts der schon dargestellten erdrückenden
Beweislage auf den ersten Blick nur schwer verständlich, dass bis zum Urteils-
spruch sieben Hauptverhandlungstage durchgeführt werden mussten. Begreif-
bar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere
den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Anträge berücksichtigt. Die-
se zeichnen sich dadurch aus, dass gewonnene Beweise durch Beweisanträge
entwertet werden sollen, deren Beweisbehauptungen im Kern darauf hinauslau-
fen, mehrere Personen hätten sich in strafbarer Weise zu Lasten des Angeklag-
ten geäußert: die Zeugin T. habe den Angeklagten mehrfach falsch be-
lastet; Richter des Landgerichts Köln hätten in ihrem Urteil ein den Angeklagten
belastendes Geständnis eines Tatbeteiligten geschildert, das dieser tatsächlich
in dieser Form gar nicht abgelegt habe; die Sachverständige A. habe ein
falsches schriftliches Gutachten über die Zuordenbarkeit der Handflächenspu-
ren erstattet. Es mag dahinstehen, inwieweit eine solche Prozessführung sich
noch in den Grenzen des strafprozessual und berufsrechtlich Zulässigen be-
wegt. Dem berechtigten Anliegen der Strafverteidigung, den Angeklagten vor
einer unzutreffenden Verurteilung oder zumindest vor einer prozessordnungs-
widrigen Verfahrensweise zu bewahren, fühlt sie sich jedenfalls ersichtlich nicht
mehr verpflichtet. Ein solches Verhalten muss auf die Dauer zu einer Erschöp-
fung der Ressourcen der Strafjustiz führen, wenn diese selbst in einfachst gela-
gerten Sachen mehrere Hauptverhandlungstage aufwenden muss, nur um An-
träge der Verteidigung zu verbescheiden, die allenfalls nach ihrer äußeren Ges-
talt, nicht aber nach ihrem tatsächlichen inhaltlichen Anliegen der Aufklärung
des wahren Sachverhalts dienen. Bei einer weiteren Zunahme dieses nach Be-
obachtung des Senats immer mehr um sich greifenden Phänomens wird sich
letztlich auch der Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst sehen müssen.
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Vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufs ist auch die
Unmutsäußerung des Vorsitzenden nach Anbringung des Antrags auf Anhö-
rung der Sachverständigen A. hier noch verständlich. Das hierauf ge-
stützte Ablehnungsgesuch ist daher fehlerfrei zurückgewiesen worden, so dass
- wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat - die entsprechende Revi-
sionsrüge unbegründet ist.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert