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BGH Beschluss vom 21.08.2007 – 4 StR 182/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 182/07

vom

21. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) ange- nommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grundde- likt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. BGH NStZ 2006, 154; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22 Rdn. 37 a).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible