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BGH Beschluss vom 21.08.2007 – VI ZR 273/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom

3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert

1.614.480,49 € (= 1.476.431,69 € Hauptanspruch + 86.919,62 €

Schmerzensgeld + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich

der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 € Feststel-

lungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprü-

che) beträgt.

Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch

die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger

zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des

Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache

Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben

die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten ge-

samtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum

weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.

Die außergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Klägern in glei-

cher Weise entstanden. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbe-

schwerde führt zu keiner Ermäßigung. Durch die Zurückweisung

bzw. Rücknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen

die Kläger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner

sowohl für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch

für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 O 551/97 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 8 U 85/06 -