BGH Beschluss vom 21.08.2007 – VI ZR 273/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom
3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert
1.614.480,49 € (= 1.476.431,69 € Hauptanspruch + 86.919,62 €
Schmerzensgeld + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich
der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 € Feststel-
lungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprü-
che) beträgt.
Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch
die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger
zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des
Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache
Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben
die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten ge-
samtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum
weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.
Die außergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Klägern in glei-
cher Weise entstanden. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbe-
schwerde führt zu keiner Ermäßigung. Durch die Zurückweisung
bzw. Rücknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen
die Kläger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner
sowohl für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch
für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 O 551/97 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 8 U 85/06 -