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BGH Beschluss vom 22.08.2007 – 1 StR 403/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 403/07

BESCHLUSS

vom

22. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maß-

gebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit

Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das

durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmög-

lichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,

stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,

506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an

bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der

Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten

hilflos ausgeliefert war.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit