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BGH Beschluss vom 22.08.2007 – 1 StR 403/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maß-
gebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmög-
lichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,
stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an
bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der
Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten
hilflos ausgeliefert war.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit