BGH Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 263/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 14. Februar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem Fall
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die sich insbesondere ge-
gen die Unterbringungsanordnung wendet.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Sep-
tember 2005 auf einem Kinderspielplatz, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt al-
lein der fünfjährige Marvin G. aufhielt, seine Hose geöffnet und ein Kondom ü-
ber sein entblößtes Glied gezogen. Dabei bat er den Fünfjährigen um Hilfe, die
dieser aber ablehnte. Sodann entfernte sich der Angeklagte (Fall 1. der Urteils-
gründe). Am 29. September 2005 öffnete der Angeklagte seine Hose und mani-
pulierte an seinem entblößten Glied, als ein geistig behinderter neunzehnjähri-
ger Mann auf dem Spielplatz zu ihm hinblickte (Fall 2. der Urteilsgründe). Einen
Tag später öffnete er seine Hose und manipulierte an seinem entblößten Glied
vor zwei neunjährigen Jungen, wobei er die Jungen mitunter ansah (Fall 3. der
Urteilsgründe).
Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass
der Angeklagte an einer ausgeprägten lang anhaltenden und tief verwurzelten
unreifen Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, paranoiden, zwanghaften
und histrionischen Zügen leide, die zu einer massiven sozialen Anpassungsstö-
rung geführt habe. Diese Störung sei als schwere andere seelische Abartigkeit
ner Einsichtsfähigkeit wohl aber zu einer erheblich verminderten Steuerungsfä-
higkeit bei den Taten geführt habe. Der Angeklagte sei allgemeingefährlich. Er
sei bereits 1991 wegen an Kinder gerichteter obszöner Telefonanrufe und im
Jahr 2000 wegen Onanierens vor drei Kindern bestraft worden. Es seien vor
allem weitere exhibitionistische Handlungen vor Kindern zu erwarten, die als
erhebliche Straftaten anzusehen seien.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Maßregelanordnung begegnen
- wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu recht ausgeführt ist -
durchgreifenden Bedenken. Die den Betroffenen erheblich belastende Maßregel
bedarf einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeitsprognose unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei kann - wie der Bun-
desgerichtshof sowohl für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus als auch in der Sicherungsverwahrung entschieden hat -
nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber für exhibitionistische Handlun-
gen - auch vor Kindern - mit § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB eine Sonderrege-
lung geschaffen hat. (Soweit in § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB auf § 176 Abs. 3 Nr. 1
StGB statt auf § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwiesen wird, handelt es sich um ei-
nen redaktionellen Fehler, vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 183 Rd. 1). Sie
erlaubt eine Bewährungsaussetzung auch dann, wenn dem Täter erst nach ei-
ner längeren Heilbehandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für
einen längeren Zeitraum wird daher die Gefahr der Wiederholung derartiger
Taten hingenommen. Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es unvereinbar, diese
Taten stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzuse-
hen (BGH NStZ-RR 1999, 298 f.; NStZ 2005, 11 f.). Von der Gefahr erheblicher
Straftaten ist aber dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzel-
falls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte be-
gehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen
sucht. Dafür fehlt es - auch wenn der Angeklagte im Fall 1 den Geschädigten
angesprochen hat - nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Be-
legen.
Dies hat das Landgericht verkannt, wenn es die vor allem zu erwarten-
den Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ohne weiteres als erhebliche Straf-
taten im Sinne der für § 63 StGB maßgeblichen Kriterien und Gefährlichkeits-
prognose ansieht. Da das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob nach
den Umständen der Anlasstaten und den als Symptomtaten heranzuziehenden
Taten der einschlägigen Vorverurteilungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass
der Angeklagte auch gewichtigere Delikte begehen wird, kann die Maßregelan-
ordnung keinen Bestand haben. Im Übrigen wird der neue Tatrichter in diesem
Zusammenhang auch genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagte in
seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, wie es § 21 StGB voraus-
setzt.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat hebt die Einzel-
strafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende
eigene Strafzumessung zu ermöglichen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck