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BGH Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 323/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 16. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 22 Fällen unter Einbeziehung
Gründe:
von Einzelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten und wegen Betrugs in 21 Fällen, Betrugs und
Computerbetrugs in 24 Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptver-
handlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem
Angeklagten eine Strafobergrenze in der verhängten Höhe für die Gesamtstra-
fen zugesichert hatte. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der proto-
kollierten Absprache. Nach Urteilsverkündung wurde eine - im Hinblick auf die
Absprache - auch qualifizierte Rechtsmittelbelehrung mündlich erteilt. Nachdem
der Angeklagte mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, haben
er, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht zu Protokoll
erklärt.
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Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist selbst Re-
vision eingelegt, weil ihm die Strafe zu hoch ist.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht vorliegt.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen
nicht. Laut Protokoll ist dem Angeklagten die bei einer Urteilsabsprache erfor-
derliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
(BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40) erteilt worden. Anhaltspunkte für die
Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der
Abgabe des Rechtsmittelverzichts oder sonstige Gründe, die gegen dessen
Wirksamkeit sprechen könnten, werden von dem Angeklagten selbst nicht vor-
getragen und sind nicht ersichtlich.
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