BGH Urteil vom 23.08.2007 – 3 StR 301/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 19. März 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle 1 und 2),
- sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 3) und
- sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen
Verwandten in zwei Fällen (Fälle 4 und 5)
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt,
sowie im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine leibliche Tochter
I. im Alter von 13 bis 15 Jahren in fünf Fällen in deren Kinderzimmer auf-
gesucht und missbraucht. Im Fall 1 und 2 hat er sie als Dreizehnjährige an
Brust und Scheide gestreichelt, wobei er sie im Fall 2 zusätzlich veranlasst hat,
sein Glied bis zum Samenerguss zu manipulieren. Im Fall 3 hat er sie im Alter
von nunmehr 15 Jahren dazu gebracht, an ihm den Oralverkehr bis zum Sa-
menerguss vorzunehmen. In den Fällen 4 und 5 hat er mit ihr den Geschlechts-
verkehr ausgeübt, wobei er sich im Fall 4 auf die damals 14-jährige Geschädig-
te legte und im Fall 5 sich die nunmehr 15-Jährige auf ihn setzen musste.
2. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer weist keinen Rechtsfehler
auf. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte drei Fälle
des Missbrauchs seiner Tochter eingestanden hat, die den sexuellen Handlun-
gen der Urteilsfälle 2, 4 und 5 entsprechen und diese im Kern übereinstimmend
mit der Nebenklägerin schildern. Er hat sie lediglich in einen Zeitraum verlagert,
in dem diese bereits 16 Jahre alt war. Abweichungen ergeben sich auch zum
Randgeschehen (Verwendung eines Kondoms, Bereitwilligkeit des Mädchens).
Damit hat der Angeklagte ein strafbares Verhalten eingestanden, das einen
Schuldspruch gerechtfertigt hätte, wie er in den Fällen 3 bis 5 erfolgt ist, ohne
dass es unbedingt einer Vernehmung der Geschädigten bedurft hätte.
Der Angeklagte hat durch seine Aussage zugleich bestätigt, dass die be-
lastenden Angaben der geschädigten Zeugin jedenfalls insoweit zutreffend sind.
Angesichts dieser Beweislage, bei der es nicht mehr darum geht, ob die Ge-
schädigte überhaupt Opfer von Missbrauchshandlungen geworden ist und ob
der Angeklagte der Täter war, sondern nur noch um deren zeitliche Einordnung,
das Vorliegen zweier weiterer Vorfälle und um Einzelheiten des Randgesche-
hens, genügen die - freilich gelegentlich etwas knappen - Darlegungen in den
Urteilsgründen den zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen gilt hierzu Fol-
gendes:
a) Das Landgericht hat die trotz der geistigen Behinderung grundsätzlich
gegebene Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nach sachverständiger Bera-
tung bejaht und ihre Angaben in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen
als erlebnisorientiert bewertet, wobei die Aussage vor Polizei, Sachverständi-
gem und Gericht durch Konstanz, logische Konsistenz und sachgerechte Dar-
stellung ohne Neigung zu Dramatisierung geprägt sei. Die Ausführungen hierzu
sind zwar sehr zusammengefasst, aber im Hinblick auf die aufgezeigte Beweis-
lage ausreichend. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 17. Juli 2007 eine den Grundsätzen von BGHSt 45, 164 ff. entsprechende
Darlegung der Alternativhypothesen vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass
auch nach diesem Urteil nicht alle denkbaren, sondern nur die realistischen Er-
klärungsmöglichkeiten zu diskutieren (aaO S. 168) und im Urteil allein die we-
sentlichen Aspekte darzulegen sind (aaO S. 182). Im Übrigen hat der 1. Straf-
senat seine Entscheidung nachträglich dahin klargestellt, dass die dort genann-
ten methodischen Grundprinzipien lediglich den derzeitigen wissenschaftlichen
Standard beschreiben, dass aber aussagepsychologische Gutachten nicht ein-
heitlich dieser Prüfstrategie folgen müssen, vielmehr weiterhin der Grundsatz
gelte, dass es dem Sachverständigen überlassen bleiben müsse, in welcher Art
und Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreite (BGH NStZ 2001, 45). Im
Übrigen sind diese Kriterien an Hand einer - hier nicht gegebenen - Fallkonstel-
lation entwickelt worden, in der zu prüfen war, ob ein Missbrauch überhaupt
stattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der Täter war.
b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Ju-
gendkammer bei der zeitlichen Einordnung der Taten von den Angaben der
Geschädigten ausgegangen ist. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen,
dass ihre Aussagen insbesondere zum Beginn der Übergriffe in drei unter-
schiedlichen Vernehmungssituationen, nämlich bei der Polizei, beim psycholo-
gischen Sachverständigen und vor Gericht, konstant waren, während die von
den Zeugen B. und Br. berichteten abweichenden Zeitangaben nur
auf Bekundungen vom Hörensagen beruhten.
c) Auch eine suggestive Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin
ist ohne Rechtsfehler ausgeschlossen worden. Da der Angeklagte - wie darge-
legt - die drei schwerwiegendsten Vorwürfe im Kern eingestanden hat, käme
eine Suggestion nur noch im Hinblick auf die zeitliche Einordnung, Aspekte des
Randgeschehens und die zwei nicht eingestandenen Fälle in Betracht. Dies ist
bereits aus sich heraus wenig wahrscheinlich und im Übrigen von der Jugend-
kammer trotz des bei der Zeugin B. vorhandenen Engagements zur Aufklä-
rung fehlerfrei verneint worden.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker