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BGH Beschluss vom 23.08.2007 – 3 StR 331/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 331/07

BESCHLUSS

vom

23. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf der nicht unbedenklichen Annahme niedriger Beweggründe beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker