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BGH Urteil vom 23.08.2007 – 4 StR 180/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

23. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

wegen zu 1. bis 6.: schweren Raubes zu 7.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu 8.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Denis H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Christian D. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Sebastian Ho. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Christian He. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Mark F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Diemo Ha. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten Enrico H. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Nicole H.

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2006, so-

weit es die Angeklagten Denis H. , Christian D. ,

Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. , Diemo

Ha. und Enrico H. betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen, soweit es die Angeklagte

Nicole H. betrifft.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklag-

ten Nicole H. hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Denis H. , Christian D. ,

Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. und Diemo Ha.

vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen am

19. Dezember 2004 zum Nachteil der Firma G. in Magdeburg, und die An-

geklagten Enrico und Nicole H. vom Vorwurf der Nichtanzeige dieser im

Sommer 2004 geplanten Straftat, Nicole H. zusätzlich vom Vorwurf der

versuchten Strafvereitelung, freigesprochen. Mit ihren Revisionen - die bis auf

das Rechtsmittel zum Nachteil der Nicole H. vom Generalbundesanwalt ver-

treten werden - rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung in

dem angegriffenen Urteil. Die Rechtsmittel haben in dem Umfang, in denen sie

vom Generalbundesanwalt vertreten werden, mit der Sachrüge Erfolg; auf die

Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Die Revision zum Nachteil der Ange-

klagten Nicole H. ist unbegründet.

I.

3

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

1. Im Spätsommer 2004 trafen sich die angeklagten Brüder Denis und

Enrico H. sowie die Angeklagten Ho. , D. , F. und Ha.

in einem Park in Magdeburg. Der Angeklagte D. wollte die anderen für

die Beteiligung an einem Überfall auf das Geldtransportunternehmen

"G. " (G. ) im Magdeburger Stadtteil

gewinnen. Er berichtete, dass in der Firma über Nacht lediglich ein Wachmann

für Sicherheit sorge und vier Frauen damit beschäftigt seien, Geld zu zählen. Es

sei eine Beute von mindestens 30 Millionen Euro zu erwarten. Den Tipp habe er

von einer bei der G. beschäftigten Putzfrau erhalten. Als alle Anwesenden -

bis auf Enrico H. - ihre generelle Bereitschaft zur Teilnahme an der beab-

sichtigten Tat bekundeten, wurden "gewisse Einzelheiten" abgestimmt. So sollte

im Falle der Durchführung des Überfalls der Angeklagte Ha. die Masken

und der Angeklagte D. Fluchtfahrzeuge und Waffen beschaffen. D. sollte

selbst nicht in das Objekt gehen. Einzelheiten zur Tatkleidung, zu Behältnissen

für die Beute, zu Tatzeit und Tatausführung wurden allerdings nicht bespro-

chen. Alle bei dem Gespräch Anwesenden - bis auf Enrico H. - hatten

das Objekt zuvor schon von außen betrachtet; der Angeklagte D. berichtete,

dort sogar schon einmal einen Einbruchsversuch unternommen zu haben. Enri-

co H. sah sich noch in der Nacht nach dem Treffen gemeinsam mit dem

Angeklagten D. das Gelände sowie das Gebäude der Firma G. von außen an.

Danach war auch er generell zum Mitmachen bereit (UA 6, 13) und sagte seine

Teilnahme an dem Überfall zu (UA 35).

4

Spätestens im November 2004 erzählte Enrico H. seiner damali-

gen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Angeklagten Nicole H. , von

dem geplanten Überfall. Nicole H. riet ihrem Lebensgefährten "dringend

davon ab", an einer solchen Tat teilzunehmen, da dies zu risikoreich sei. Enrico

H. versprach ihr dies und teilte dem Angeklagten D. danach mit, dass

er bei dem Überfall nicht mitmachen werde.

5

2. Die Firma G. war im Jahre 2004 bei einem Bremer Versicherungs-

pool versichert. Versicherungsvermittlerin und Maklerin war die Firma A. aus

Magdeburg. Ende des Jahres sollte ein Versicherungs- und Maklerwechsel er-

folgen. Der Inhaber der Firma A. ist der Vater von Steffen R. , dem Le-

bensgefährten der Schwester des Angeklagten He. (UA 8, 16, 28).

6

3. Am Sonntag, dem 19. Dezember 2004, um 20.30 Uhr stürmten fünf

maskierte und mit Pistolen bewaffnete Männer auf die Schichtleiterin Fo. der

Firma G. zu, als sie gerade mit ihrer Chip-Karte und PIN die Metalltür zum Ein-

gang der "Geldbearbeitung" öffnen wollte. Die Täter zwangen sie, den Tresor-

raum zu öffnen. Der Wachmann wurde mit einer Handschelle gefesselt; einer

der Täter richtete seine - wie er dem Wachmann sagte und zeigte: scharfe -

Pistole auf dessen Kopf und bewachte ihn. Aus dem Tresorraum entnahmen

zwei der Täter Transportlisten sowie 308 Geldtaschen ("Safebags") mit insge-

samt mindestens 1,2 Millionen Euro und füllten alles in mitgebrachte Behältnis-

se. Die Täter trugen Handschuhe; einer von ihnen hatte einen Rucksack. Bevor

die Männer gegen 20.37 Uhr das Gebäude verließen, kettete einer von ihnen

die Schichtleiterin an ein Tischbein; sie konnte aber kurz danach einen Alarm-

knopf betätigen. Der Tatablauf in dem "Geldbearbeitungsraum" wurde von einer

Videokamera aufgezeichnet.

4. Anfang Januar 2005 schilderte der Angeklagte Denis H. sei-

nem Bruder Enrico den Tatablauf wie folgt:

Der Raubüberfall auf die Firma G. sei - “wie vorher besprochen“ (UA

22) - von ihm (Denis H. ) und weiteren bei dem Treffen im Park im Som-

mer 2004 anwesenden Männern begangen worden. Er (Denis H. ) habe das

Fluchtfahrzeug gesteuert. Christian D. habe während des Überfalls mit einem

Funkgerät die Zufahrtstraße zum Tatobjekt überwacht. Christian He. sei für

Enrico H. eingesprungen. He. , F. , Ho. , ein namentlich nicht

bekannter russischer Staatsbürger und Ha. hätten in der Firma G. ge-

handelt. Die fünf Männer hätten sich ca. sieben Minuten in dem Tatobjekt auf-

gehalten. Später habe er (Denis H. ) erfahren, dass Christian He. in dem

Objekt einmal seine Maske hochgezogen habe. Das Geld sei in drei bis vier

8

Müllsäcken abtransportiert worden. Zum Zeitpunkt des Überfalls seien in dem

Objekt lediglich eine Frau und ein Wachmann gewesen. Die Beute sei durch die

sieben Teilnehmer aufgeteilt worden, wobei jeder ca. 170.000 Euro erhalten

habe.

9

5. Nach dem Treffen mit seinem Bruder Denis berichtete der Angeklagte

Enrico H. noch im Januar 2005 der Angeklagten Nicole H. von

dem Gehörten. Diese informierte am 1. März 2005 die Polizei. Auch der Ange-

klagte Enrico H. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag

(1. März 2005) das wieder, was er von seinem Bruder Denis erfahren und be-

reits seiner Lebensgefährtin und seinem Freund Carsten A. erzählt hatte.

Noch am 1. März 2005 wurde u.a. der Angeklagte Christian He. festgenommen

(UA 3). Am 2. März 2005 wurde in einem Schließfach des Magdeburger Haupt-

bahnhofs ein Rucksack gefunden, in dem sich insgesamt 137.950 Euro befan-

den. Am Abend dieses Tages erschien Steffen R. im Hauptbahnhof und frag-

te am "Servicepunkt" nach dem Inhalt des Schließfachs. Er wurde durch Poli-

zeibeamte festgenommen und erklärte, er habe den gefüllten Rucksack am

Vortag (1.3.2005) in das Schließfach gelegt; es seien rund 138.000 Euro darin

gewesen, die er nun wiederhaben wolle. An den Geldscheinen, die in dem

Rucksack waren, befand sich an einem Schein ein Fingerabdruck des Ange-

klagten Denis H. , an vier Scheinen befanden sich Fingerabdrücke des An-

geklagten D. und an zwei Scheinen solche des Angeklagten F. . Bei Durch-

suchungen der Wohnungen der Angeklagten am 1. März 2005 fand die Polizei

beim Angeklagten D. zwei Pistolen, Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein

Richtmikrofon und zwei Handfunkgeräte, beim Angeklagten Denis H.

mehrere Pistolen und - versteckt - ca. 5.100 Euro Bargeld, beim Angeklagten

F. eine Pistole und rund 8.300 Euro Bargeld sowie beim Angeklagten

Ho. ein Handsprechfunkgerät sowie 1.800 Euro Bargeld.

10

6. Die Angeklagte Nicole H. erwartete im Herbst 2004 ein Kind

von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Enrico H. .

Beide beschlossen, noch vor der im Juli 2005 erwarteten Geburt des Kindes zu

heiraten. Sie verlobten sich Anfang Dezember 2004 und heirateten am 1. April

2005. Nicole H. sollte am 10. März 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft

als Zeugin richterlich vernommen werden. Eine Vernehmung erfolgte jedoch

nicht, weil sich die Ermittlungsrichterin für örtlich unzuständig erklärte (UA 17).

Nach der Eheschließung wurde eine weitere Ladung zur Zeugenvernehmung

nicht mehr vorgenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass

die Angeklagte Nicole H. allein deswegen geheiratet hat, um hierdurch für

sich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen (UA 36).

II.

12

Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklag-

ten Denis H. , D. , Ho. , He. , F. und Ha. .

1. Das Landgericht hat die genannten Angeklagten aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen, weil ihre Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung

ausreichenden Gewissheit habe festgestellt werden können. Zwar sprächen die

Angaben des Mitangeklagten Enrico H. im Ermittlungsverfahren zur Pla-

nung (bestätigt insbesondere durch die Angaben des Angeklagten Ha.

im Ermittlungsverfahren) und Durchführung des Überfalls auf die Firma G. ge-

gen die Angeklagten. Die Planung sei aber noch wenig konkret gewesen; mög-

licherweise hätten auch "weitere Gruppen von Personen" in Magdeburg über

einen Überfall auf die G. “nachgedacht“ (UA 22). Im Hinblick auf das eigentli-

che Tatgeschehen sei Enrico H. nur "Zeuge vom Hörensagen" und ein

Großteil der von ihm weitergegebenen Informationen stelle kein Täterwissen

dar, sondern sei der interessierten Öffentlichkeit durch Zeitungsberichte bereits

bekannt gewesen. So sei etwa das von ihm bekundete Detail, das Geld sei in

Müllsäcken abtransportiert worden, zwar in den Medien berichtet worden, tat-

sächlich aber falsch, weil die Videoaufnahme zeige, dass als Transportmittel

der Beute zwei Reisetaschen, ein Rucksack und zwei feste Beutel oder Säcke

(UA 27: zwei stabile Transportsäcke) benutzt worden seien. Als mögliches Mo-

tiv für falsche Angaben des Denis H. gegenüber seinem Bruder komme in

Betracht, dass Denis sich mit der Tat und seinem Beuteanteil habe "brüsten"

wollen (UA 25 f.).

13

Weitere überzeugende Beweise für die Täterschaft der Angeklagten fehl-

ten (UA 26). Insbesondere deute das im Schließfach des Magdeburger Haupt-

bahnhofs gefundene Bargeld nicht auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten He.

oder anderer Angeklagter hin, weil nicht habe festgestellt werden können, dass

dieses Geld aus dem Überfall stamme. Zwar sei es "sonderbar", dass es sich

bei Steffen R. gerade um den Sohn des Geschäftsführers des Unternehmens

handele, das jahrelang als Makler für die Firma G. tätig gewesen sei, so dass

dort Details über Geschäftsabläufe und vorhandene Sicherheitseinrichtungen

bei der Firma G. bekannt gewesen seien; Anhaltspunkte für eine Zusammen-

arbeit des Steffen R. mit einem oder mehreren der Angeklagten gebe es aber

nicht. Allein der Umstand, dass Steffen R. das Geld aus dem Schließfach

habe abholen wollen und er mit der Schwester des Angeklagten He. liiert sei,

lasse einen solchen Schluss nicht hinreichend sicher zu.

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2. Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken. Sie ist lückenhaft und stellt insgesamt überspannte Anforderungen an die

für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung (vgl. BGHR § 261 Be-

weiswürdigung 5, 16).

15

a) Das Urteil ist bereits deswegen lückenhaft, weil Feststellungen zu den

persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, soweit diese die Beweiswürdigung

berühren können, nicht getroffen wurden. Das gilt insbesondere für ihre Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse zur Tatzeit und ihre strafrechtlichen

Vorbelastungen. Zum Ersteren wurden überhaupt keine Feststellungen getrof-

fen, zum Letzteren heißt es lediglich bei dem Angeklagten Denis H. im

Rahmen der Prüfung, ob dieser im Ermittlungsverfahren versucht hat, sich für

die Tatnacht ein falsches Alibi zu verschaffen, dass er "schon damals mehrfach

vorbestraft war" (UA 34). Neben den strafrechtlichen Vorbelastungen können

auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit

für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dies insbesondere deswegen,

weil bei den Angeklagten Denis H. , F. und Ho. nach der Tat

größere Geldbeträge gefunden wurden (UA 17) und sich die Angeklagten Denis

H. und He. in ihrem Urlaub zum Jahreswechsel 2004/2005 mit Geldschei-

nen, der Angeklagte He. u.a. - in einem Lokal - mit einem "Bündel Euro-

Scheinen" in der Hand, fotografieren ließen (UA 31). Darüber hinaus wären

schlechte finanzielle Verhältnisse der Angeklagten ein naheliegendes Motiv für

die Begehung des Überfalls.

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b) In der erforderlichen Gesamtschau hätte sich das Landgericht insbe-

sondere damit befassen müssen, dass

(1) die im Spätsommer 2004 (nach den Angaben des Angeklagten

Ha. im Ermittlungsverfahren: für den Winter, UA 21, 27)

geplante Tat mit der Ausführung des Überfalls am 19. Dezember

2004 übereinstimmt und insoweit die Bekundungen des Denis

H. seinem Bruder gegenüber nachvollziehbar und schlüs-

sig sind, zumal sie Details enthalten, die - soweit ersichtlich - den

Medien nicht entnommen worden sein konnten, wie z.B. die Dauer

des Aufenthalts im Tatobjekt von nur sieben Minuten (vgl. UA 14,

22, 24);

(2) die Angaben des Denis H. inhaltliche Realitätskriterien enthal-

ten, wie etwa die Schilderung einer Komplikation im Tatablauf (der

Angeklagte He. habe im Tatobjekt seine Maske hochgezogen,

UA 14 - vgl. auch [als psychisches Begleitgeschehen] UA 15, 23:

die anderen Tatbeteiligten seien deswegen auf ihn “sauer“ gewe-

sen), die für eine - wie die Strafkammer meint (UA 25 f.) - erfun-

dene Geschichte, um sich damit seinem Bruder gegenüber “brüs-

ten“ zu wollen, nicht erforderlich wären und die eher auf einen rea-

len Erlebnishintergrund hindeuten;

(3) die belastenden Angaben des Denis H. durch mehrere In-

dizien in hohem Maße gestützt werden, etwa dadurch dass

(a) der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten He. am Tag

von dessen Festnahme einen Rucksack mit fast 138.000 Euro in

einem Bahnhofs-Schließfach deponierte. Der Lebensgefährte war

der Sohn des Inhabers der Firma, die die - für die Ausführung der

Tat erforderlichen - Informationen über die Geschäftsabläufe und

Sicherheitsrichtungen der Firma G. besaß. Auf mehreren Bank-

noten fanden sich Fingerspuren von Angeklagten, mit deren Her-

kunft sich die erkennende Strafkammer nicht auseinandergesetzt

hat;

(b) mehrere Angeklagte nach der Tat - zum Teil versteckt - nicht un-

erhebliche Geldbeträge besaßen; außerdem wurden bei ihnen

Pistolen und Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon

und Handfunkgeräte - also mögliche Tatmittel - sichergestellt.

17

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer

rechtsfehlerfreien, die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche

Gewissheit nicht überspannenden Beweiswürdigung zu einem anderen, die An-

geklagten verurteilenden Erkenntnis gekommen wäre. Das Urteil muss daher

insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

III.

18

Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten

Enrico H. .

19

1. Das Landgericht hat den Angeklagten Enrico H. aus rechtli-

chen Gründen von dem Vorwurf, den geplanten Raubüberfall nicht angezeigt zu

haben, freigesprochen, weil der Angeklagte zwar zunächst bei der Besprechung

im Park im Sommer 2004 seine Teilnahme an dem Überfall zugesagt, später

jedoch erklärt habe, dass er nicht mehr mitmachen werde (UA 35). Auf Grund

dieser Feststellungen habe eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB

nicht bestanden; denn eine solche entfalle nicht nur für den, der einer strafba-

ren Beteiligung verdächtig ist, sondern auch für den, der bei der Planung der

Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm mehr als zu einer straflosen

Vorbereitung gekommen wäre.

21

2. Diese Bewertung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte Enrico H. zur

Mitwirkung an dem geplanten Raubüberfall bereit erklärt (UA 6, 35). Es kommt

daher in Betracht, dass er sich wegen Versuchs der Beteiligung an einem

schweren Raub (§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht

hat.

22

Dann müsste er sich mit dem ernstlichen Willen verabredet haben, an

der Verwirklichung der geplanten, bereits hinreichend konkretisierten Tat mittä-

terschaftlich mitzuwirken (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12

m.w.N.). Dies liegt nach den Feststellungen nahe: Der Tatort und das Tatobjekt

waren bestimmt (G. ), die Tat sollte offenbar im Winter durchgeführt werden

(vgl. UA 21, 27), die Art der Tatausführung war konkretisiert (bewaffneter Raub-

überfall), die Beteiligten hatten die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen und

einzelne Tatmodalitäten festgelegt (der Angeklagte D. sollte der “Anführer“

sein und bei der Tatausführung nicht in das Tatobjekt gehen) und es war schon

bestimmt worden, wer sich um die Fluchtfahrzeuge, Waffen und Masken zu

kümmern hatte. Auf dem gemeinsamen Tatentschluss aufbauend (UA 22) wur-

de - nach den Angaben des Denis H. - die Tat dann schließlich am

19. Dezember 2004 ausgeführt. Da nach der "Absage" des Angeklagten Enrico

H. , an der Tat mitzuwirken, nach den Angaben des Denis H. der An-

geklagte He. für Enrico H. "eingesprungen" war (UA 14), dieser bei der

unmittelbaren Tatausführung in dem Tatobjekt mitwirkte und - wiederum nach

den Angaben des Denis H. - einen Beuteanteil von 170.000 Euro erhielt,

liegt es nahe, dass der Angeklagte Enrico H. als Mittäter mitwirken sollte.

Dadurch, dass er seine Tatbeteiligung vor der Tatbegehung widerrief, wäre er

nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zurückgetreten, weil er die Tat

nicht freiwillig verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. er sich auch nicht

ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern (§ 31 Abs. 2 2. Alt. StGB).

23

Das Landgericht wird daher die Sache auch insoweit neu zu verhandeln

und zu entscheiden haben.

IV.

25

Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten

Nicole H. .

1. Das Landgericht hat die Angeklagte Nicole H. im Hinblick auf die

vorgeworfene Nichtanzeige des geplanten schweren Raubes freigesprochen,

weil die Tat noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, und im Hinblick

auf die vorgeworfene, nach der Anklage durch die Verzögerung ihrer richterli-

chen Zeugenvernehmung bis zur Eheschließung mit Enrico H. begange-

ne versuchte Strafvereitelung, weil die Angeklagte nicht allein deshalb geheira-

29

tet habe, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erlangen, und sie

sich zudem nach der Heirat auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht be-

rufen habe.

2. Insoweit hält das Urteil im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

a) Die Verfahrensrügen (rechtsfehlerhafte Ablehnung von zwei Beweis-

anträgen), gegen deren Zulässigkeit bereits Bedenken bestehen, weil weder die

in Bezug genommenen Aktenstellen vollständig (Verfahrensrüge II) noch die

dienstliche Äußerung der Amtsärztin Dr. E. (Verfahrensrüge III) mitgeteilt

werden, sind jedenfalls unbegründet. Auch die Aufklärungspflicht gebot es

nicht, den Beweisbegehren der Staatsanwaltschaft nachzugehen.

b) Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Frei-

spruch der Angeklagten Nicole H. ebenfalls keinen Erfolg.

Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die

Angeklagte den Mitangeklagten Enrico H. weder deswegen geheiratet, um

hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden

unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von

ihrem durch die Heirat begründeten Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1

Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht. Ein Versuch der Strafvereitelung liegt

daher schon deshalb nicht vor.

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Die Angeklagte ist auch nicht wegen Nichtanzeige des geplanten schwe-

ren Raubes (§ 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB) zu bestrafen. Sie hätte, nachdem sie

(spätestens) im November 2004 von der geplanten Tat erfahren hatte, bis zum

19. Dezember 2004 (dem Tattag) - also als sie bereits mit dem Mitangeklagten

Enrico H. verlobt war - die geplante Tat und damit auch die Verstrickung ih-

res Verlobten in die Tat anzeigen müssen. Da sie sich zuvor aber ernsthaft (und

mit Erfolg) bemüht hatte, ihn von der Tat abzuhalten, hat sie Straffreiheit nach

§ 139 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erlangt (vgl. Hanack in LK

11. Aufl. § 139 Rdn. 16; Hohmann in MünchKomm § 139 Rdn. 13; Cra-

mer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 139 Rdn. 4).

V.

31

Mit der Urteilsaufhebung

im Hinblick auf die Angeklagten Denis

H. , D. , Ho. , He. und F. ist die sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Haftentschädigungen ge-

genstandslos.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz

Ernemann Sost-Scheible