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BGH Beschluss vom 23.08.2007 – 4 StR 253/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 253/07

BESCHLUSS

vom

23. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verur-

teilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Neubranden-

burg vom 19. Oktober 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und

materiellen Rechts gestützten Revision.

2

3

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Einge-

hens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

Das Landgericht ist zwar mit tragfähiger Begründung zu der Überzeu-

gung gelangt, die 16jährige Nebenklägerin habe sich bei Beginn und während

der Durchführung der sexuellen Handlungen objektiv in einer schutzlosen Lage

im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden und sei nur im Hinblick auf ihre

Schutzlosigkeit aus Angst vor dem körperlich überlegenen Angeklagten den

sexuellen Handlungen widerstandslos nachgekommen, ohne jedoch hiermit

einverstanden gewesen zu sein (vgl. BGHSt 50, 359, 364 ff.; Senatsbeschluss

vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Nicht hinreichend belegt ist indes die Annahme, der Angeklagte sei jedenfalls

bedingt vorsätzlich vom Vorliegen eines entgegenstehenden Willens der Ne-

benklägerin ausgegangen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft. In An-

betracht der getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht erörtern müssen,

ob sich der Angeklagte in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum nach § 16

Abs. 1 StGB befand (vgl. BGHSt 39, 244, 245).

4

Der subjektive Tatbestand einer Vergewaltigung unter Ausnutzung einer

schutzlosen Lage erfordert zumindest einen bedingten Vorsatz des Täters da-

hin, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und es gera-

de im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet

(BGHSt 50, 359, 368). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht als erfüllt

angesehen und sich dabei indiziell auf den Inhalt eines längeren, zwischen dem

Angeklagten und der Nebenklägerin vor der Tat geführten Gesprächs gestützt

(UA 19). Im Verlauf dieses Gesprächs habe der Angeklagte zum Ausdruck ge-

bracht zu erkennen, dass die Nebenklägerin Angst vor ihm habe. Die Neben-

klägerin habe ihrerseits den Angeklagten darauf hingewiesen, keinen Ge-

schlechtsverkehr mit ihm zu wollen. Da der Angeklagte trotz dieses Wissens

und in Kenntnis der Abgelegenheit der Örtlichkeit die Nebenklägerin zum Bei-

schlaf gedrängt habe, habe er zumindest gebilligt, dass er sich über deren Wil-

len hinwegsetzte. Anzeichen dafür, dass die Nebenklägerin ihre Meinung geän-

dert haben könnte, seien nicht ersichtlich.

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Hierbei hat die Strafkammer übersehen, dass sich die Nebenklägerin

- jedenfalls aus Sicht des Angeklagten - während des Geschehens durchaus

ambivalent verhielt, indem sie etwa von sich aus dem Angeklagten vorschlug,

ihn oral zu befriedigen und dem auch nachkam, da, was der Angeklagte nach

den bisherigen Feststellungen nicht erkannt hatte, ihr der zuvor vollzogene va-

ginale Verkehr Schmerzen bereitet hatte. Diesem Umstand kommt deshalb be-

sondere Bedeutung zu, weil die Nebenklägerin ihr eigenes Verhalten vor und

während der sexuellen Handlungen als für den Angeklagten möglicherweise

missverständlich beschrieb. So gab sie im Rahmen der Exploration gegenüber

der Sachverständigen auf deren Frage, ob der Angeklagte ihr fehlendes Einver-

ständnis hätte bemerken müssen, an, der Angeklagte habe möglicherweise

nicht bemerkt, dass sie während des Geschlechtsverkehrs geweint und vor

Schmerzen geschrieen habe. Der Angeklagte habe "dies möglicherweise auch

für Stöhnen halten können". Insgesamt, so die Nebenklägerin weiter, habe sie

sich "komisch" verhalten und dem Angeklagten auch nicht "konkret" gesagt,

dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle (UA 35). Feststellungen, die diese

Einschätzung der Nebenklägerin widerlegen, hat das Landgericht nicht getrof-

fen.

6

Dieser von der Nebenklägerin wiedergegebene Eindruck und die kriti-

sche Beurteilung ihres eigenen Verhaltens drängten deshalb vor dem Hinter-

grund der festgestellten Initiative der Nebenklägerin bei Durchführung des

Oralverkehrs zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte bei Beginn der sexuel-

len Handlungen und Vollendung der Tat irrtümlich davon ausging, die Neben-

klägerin habe ihre im vorausgegangenen Gespräch geäußerte ablehnende Mei-

nung aufgegeben und sei jedenfalls nunmehr mit den sexuellen Handlungen

einverstanden. Entsprechende Erörterungen enthält das Urteil nicht.

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Die Sache muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible