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BGH Urteil vom 23.08.2007 – 4 StR 295/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 295/07

Urteil

vom

23. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

10. November 2006 werden verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-

anwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Ge-

gen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit

ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Wäh-

rend der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Versagung der Straf-

aussetzung beschränkt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechts-

mittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsde-

likts. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

Opfer der Tat ist die Ehefrau des Angeklagten. Die in der Türkei ge-

schlossene Ehe war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte, ob-

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wohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen war, dem traditionellen pat-

riarchalischen Weltbild seiner Heimat verhaftet war und er sich in der Ehe alle

Freiheiten herausnahm, die er seiner Ehefrau nicht zugestand. Auch wurde er

ihr gegenüber mehrfach tätlich, sodass sie schließlich im Jahr 2003 zusammen

mit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus flüchtete. Am frühen

Morgen des Tattages kam es wiederum zu einer heftigen verbalen Auseinan-

dersetzung zwischen beiden. Aus Angst, der Angeklagte könne wiederum ge-

gen sie tätlich werden, suchte sie den im Nachbarhaus lebenden Bruder des

Angeklagten und dessen Ehefrau auf, die die Geschädigte bei sich aufnahmen.

Der Angeklagte folgte ihr wütend, wurde jedoch von seinem Bruder zunächst

nicht ins Haus gelassen. Außer sich vor Wut entfernte sich der Angeklagte

kurzzeitig, kehrte jedoch alsbald mit einem einseitig geschliffenen Küchenmes-

ser mit einer ca. 18 cm langen Klinge zurück. Mit dem Ausruf, er werde sie um-

bringen, eilte der aufgebrachte Angeklagte unmittelbar auf seine Ehefrau, die

sich in der im Keller des Hauses befindlichen Küche befand, zu und versuchte,

mit dem Messer auf sie einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sein

Bruder sofort einschritt, seinen Arm ergriff und ihn festhielt und so zumindest

erhebliche Verletzungen der Geschädigten verhinderte. Während der Angeklag-

te das Messer weiter fest umklammert hielt und mehrfach Stichbewegungen in

Richtung seiner Ehefrau ausführte, rief er "lass mich los, ich bring sie um". Bei

seinen Versuchen, auf sie einzustechen, wurde die Geschädigte einmal von

dem Messer getroffen, was allerdings lediglich zu einer streifigen Verletzung in

Form einer leichten Ritzung bzw. Rötung der Haut im Bereich der rechten Hüfte

führte. Die Geschädigte war sogleich, als sie den Angeklagten mit dem Messer

auf sich zukommen sah, von ihrem Platz aufgesprungen und vermochte, ohne

weitere Verletzungen erlitten zu haben, zu flüchten. Erst als ihr dies gelungen

war, gelang es dem Bruder des Angeklagten, ihn zu veranlassen, das Messer

loszulassen.

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Nach Auffassung der Schwurgerichtskammer handelte der Angeklagte

mindestens in der Vorstellung, seine Ehefrau in seinem Zorn mit dem Messer

erheblich zu verletzen. Es spreche zwar eine "überwiegende Wahrscheinlich-

keit" für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Eine sichere Überzeugung

hiervon vermochte sich die Schwurgerichtskammer indes nicht zu verschaffen.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb "nur" der gefährlichen Körperver-

letzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung

mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) für schuldig

befunden.

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II.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen

eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten verneint hat.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Schwurgerichtskammer habe

die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung zur subjektiven Tatseite

überspannt. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen

Urteils bleibt der Revision indes im Ergebnis der Erfolg versagt.

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Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines

zumindest bedingten Tötungsvorsatzes verneint, es habe sich nicht hinreichend

und widerspruchsfrei mit allen für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweis-

anzeichen hinreichend auseinandergesetzt und überspannte Anforderungen an

die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt, ist unbe-

gründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht

kann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie

Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist, oder mit Denkgesetzen nicht

vereinbar ist. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfol-

gerungen, die der Tatrichter hier zu Gunsten des Angeklagten gezogen hat,

nicht zwingend sind oder weil die Würdigung des Beweisergebnisses auch zu

einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insbesondere ist es entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich, wenn das Land-

gericht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermoch-

te, während es von einem direkten Vorsatz des Angeklagten, seine Ehefrau

erheblich zu verletzen, ausgegangen ist. Denn angesichts der - wie der Bun-

desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt - hohen Hemmschwelle

gegenüber der Tötung eines Menschen sind beide Annahmen ohne Weiteres

miteinander vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der

Angeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Tatgeschehen gedroht hat, seine Ehefrau umzubringen (vgl. Senat, Beschluss

vom 25. September 2001 - 4 StR 353/01). Angesichts der zur Wucht und zur

Richtung der vom Angeklagten geführten Stichbewegungen unsicheren Tatsa-

chengrundlage und der letztlich nur geringfügigen Verletzungen lässt sich aus

dem Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz

nicht ohne Weiteres herleiten.

III.

Revision des Angeklagten

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen Versagung der Strafausset-

zung zur Bewährung im angefochtenen Urteil erweisen sich als unbegründet.

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Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprog-

nose (§ 56 Abs. 1 StGB) zu stellen vermocht und im Übrigen auch keine be-

sonderen Umstände gesehen, die eine Strafaussetzung zu rechtfertigen ver-

mögen (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Be-

wertung, die vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden kann (vgl.

Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 14, 21, 22 m.N.), weist keinen Rechts-

fehler auf. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Revision keinen

Widerspruch dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten als Erstverbüßer im

Rahmen der Strafzumessung zwar Straf- und Haftempfindlichkeit zugute gehal-

ten hat und davon ausgegangen ist, dass er durch die erlittene Untersuchungs-

haft beeindruckt ist, es gleichwohl namentlich unter Berücksichtigung seiner

impulsiv aggressiven Persönlichkeit und seiner – wenn auch länger zurücklie-

genden – einschlägigen Vorverurteilung nicht die Erwartung gewinnen konnte,

dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht erneut straffäl-

lig wird.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible