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BGH Beschluss vom 24.08.2007 – 2 StR 322/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/07

BESCHLUSS

vom

24. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 19. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revisi-

on des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag

des Angeklagten, ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum

Beweis der Tatsache einzuholen, dass er den gegen den Geschädigten D. ge-

führten Messerstich in sitzender Position gegen den sich über ihn beugenden

bzw. über ihm knienden D. ausgeführt habe, zurückgewiesen hat, halten der

Nachprüfung nicht stand. Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz

2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede

Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit

diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach

sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss

sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung

selbst ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von

vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein geminder-

ter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit

gleichgesetzt werden. Ein Sachverständiger ist nur dann ein ungeeignetes Be-

weismittel, wenn auszuschließen ist, dass er sich zur vorgelegten Beweisfrage

sachlich überhaupt äußern kann. Geeignetes Beweismittel ist er auch dann,

wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfah-

rungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Be-

weis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ

1985, 562; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6, 14 und 16).

Angesichts der von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Verletzungs-

bild des Geschädigten erscheint es entgegen der Auffassung des Landgerichts

nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein rechtsmedizinischer Sachver-

ständiger zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Position von Täter und

Opfer machen kann.

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2. Ein sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund wird vom Landgericht

nicht angeführt. Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler

nicht ausschließen. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise

erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Ur-

sächlichkeit eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung

verneinen, der Antrag habe mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt

werden können (BGH NStZ 1998, 98; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 244

Rdn. 86). Hierfür reicht aber nicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines tragfähi-

gen anderen Ablehnungsgrunds. Ein solcher muss sich vielmehr, wenn er nicht

offenkundig ist, aus den Urteilsgründen selbst ergeben (vgl. auch BGHR StPO

§ 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 5). Daran fehlt es hier.

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Zwar liegt nahe, dass die Frage, aus welcher Position heraus der Ange-

klagte den Messerstich geführt hat, für die Entscheidung ohne Bedeutung ge-

wesen sein könnte. Nach den Urteilsfeststellungen - auch nach der eigenen

Einlassung des Angeklagten - drängte sich die Prüfung auf, ob der Angeklagte

und der Geschädigte eine einverständliche Rauferei gesucht hatten. Unter sol-

chen Umständen wäre dem Angeklagten, auch wenn er dabei den Kürzeren

gezogen hätte, der Einsatz des Messers verwehrt gewesen (vgl. Senatsbe-

schluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06; BGH NJW 1990, 2263, 2264;

OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851). Das Landgericht hat hierzu jedoch keine

ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Daher ist es dem Senat nicht möglich,

ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen.

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