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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 1 StR 331/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 331/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74

StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsicht-

lich der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführun-

gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug

genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Pro-

tokollen als solche gekennzeichnet sind.

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisi-

onsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter sei-

nem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ

1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]).

Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der

Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine

Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung

einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermitt-

lungsarbeit für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass

beide zusammen arbeiten.

Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermitt-

lungsverfahren tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate

nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmiss-

bräuchlich sein.

Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin

vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht

vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber an-

gebracht sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74

Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber brin-

gen können, von wem die Anmerkungen stammen.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf