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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 1 StR 402/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegrün-

dungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrü-

gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den

Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions-

begründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en-

dete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen

zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht

wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist.

Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht inner-

halb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1

Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds-

beamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrich-

tern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat.

Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie

den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein-

sicht hätten feststellen können.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf