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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 1 StR 402/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2007 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegrün-
dungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrü-
gen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den
Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisions-
begründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr en-
dete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen
zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht
wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist.
Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht inner-
halb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1
Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrich-
tern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat.
Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie
den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Aktenein-
sicht hätten feststellen können.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf