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BGH Urteil vom 28.08.2007 – 3 StR 212/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. August 2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Veröffentlichung: ___________________

nein ja

StGB §§ 331, 333

Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl- kampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).

BGH, Urt. vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Vorteilsannahme

zu 2.: Vorteilsgewährung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9.

August 2007 in der Sitzung am 28. August 2007, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten C. ,

Justizamtsinspektor in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 16. März 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

1. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten Dr. K.

vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten C.

wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt (NJW 2003,

1405). Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 49, 275)

und das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden

ist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch über

die Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden. Es

hat die beiden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision

der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Ge-

neralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

2. Das Landgericht Dortmund hat aufgrund der erneuten Hauptverhand-

lung folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte Dr. K. war im Jahr 1996 zum hauptamtlichen

Oberbürgermeister der Stadt W. gewählt worden. Er stellte sich für die

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) bei der Kommunalwahl 1999,

bei der erstmals eine Direktwahl des Oberbürgermeisters anstand, zur Wieder-

wahl. Der Unterbezirk W. der SPD benötigte im Herbst 1998 für den

Wahlkampf erhebliche Geldmittel. Der Zeuge S. , der sowohl als Parteimit-

glied wie auch Angehöriger des Stadtrates erheblichen Einfluss hatte, ent-

schloss sich deshalb, den Angeklagten C. , einen Unternehmer im Bau- und

Industrieentwicklungsbereich, um Unterstützung zu bitten. Dieser zeigte sich

dazu bereit, obwohl er selbst Mitglied der Christlich Demokratischen Union

Deutschlands (CDU) war. Er wollte die Wiederwahl des Oberbürgermeisters

sicherstellen, weil er sich von diesem Planungssicherheit und eine Fortführung

der investorenfreundlichen Politik versprach. Dabei erwartete er auch, dass der

Angeklagte Dr. K. ihm im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung

bei der Verwirklichung eines von ihm seit kurzer Zeit verfolgten Projekts, der

Errichtung eines Factory Outlet Centers (FOC) in W. , durch Einfluss-

nahme auf den Rat der Stadt und die Verwaltung helfen werde.

4

Der Angeklagte C. lud für den 10. November 1998 zu einem Ge-

schäftsessen in sein Haus ein, an dem neben anderen auch der Angeklagte

Dr. K. teilnahm. In dessen Anwesenheit erklärte er, der Wahlkampf

müsse im "Bundesligaformat" geführt werden und er sei bereit, Mittel dafür zur

Verfügung zu stellen. Von Seiten der SPD wurde mitgeteilt, ein optimaler Wahl-

kampf werde ca. 1 Mio. DM kosten, was der Angeklagte C. für übertrieben

hielt. Er sagte aber seine Unterstützung in Höhe eines "namhaften sechsstelli-

gen DM-Betrages" zu und bot seinen Pressesprecher als Unterstützung für die

Wahlkampfkommission an. Der Angeklagte Dr. K. verwies darauf,

dass die Zahlungen für den Wahlkampf über die Partei abgewickelt werden soll-

ten. Als er nach ca. einer Stunde das Abendessen verließ, wusste er, dass der

Wahlkampf der SPD ohne die Leistungen des Unternehmers nicht wie geplant

würde durchgeführt werden können.

5

In der Folgezeitzeit zahlte der Angeklagte C. knapp 500.000 DM an

die W. SPD. Damit finanzierte er den kompletten Kommunalwahl-

kampf des SPD-Unterbezirks W. und des Angeklagten Dr. K. .

Dieser wurde Ende September 1999 als Oberbürgermeister der Stadt W.

wiedergewählt.

6

Während der Angeklagte C. mit seinen Zahlungen die konkrete Er-

wartung verband, der Angeklagte Dr. K. würde ihn später bei seinem

Vorhaben, in W. ein FOC zu errichten, unterstützen, hatte dieser bis zu

seiner Wiederwahl davon keine Kenntnis. Zwar war ihm seit Februar 1998 be-

kannt, dass ein ausländischer Investor in Zusammenarbeit mit dem Zeugen

S. ein FOC errichten wollte, von dem Engagement des Angeklagten C.

in dieser Sache wusste er indes nichts. Demzufolge war ihm auch nicht be-

kannt, dass sich der Angeklagte C. von seinen Zahlungen die Unterstützung

gerade dieses Vorhabens versprach. Die tatsächlichen Hintergründe der Zah-

lungen erkannte er spätestens im Mai 2000. Im September 2000 beschloss der

Rat der Stadt, ein ergebnisoffenes Prüfungsverfahren für ein FOC in W.

einzuleiten. Im Oktober 2000 zog der Angeklagte C. seinen Projektentwurf

zurück.

II.

9

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat

sich der Angeklagte Dr. K. nicht wegen Vorteilsannahme strafbar ge-

macht.

a) Das gilt - was die Revision nicht in Zweifel zieht - zunächst für das

Verhalten dieses Angeklagten bis zum Mai 2000.

10

aa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen, die der

Senat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur

Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen

angestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein

Wahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missver-

standen.

11

Dazu heißt es in jenem Urteil unter anderem: Der Amtsträger macht sich

nicht strafbar, "sofern diese Förderung allein dazu dienen soll, dass er nach er-

folgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den

allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers

entspricht: In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungsprinzips der

Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitig-

keitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Unrechtsvereinba-

rung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleis-

tung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Inte-

ressen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu tref-

fen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig."

12

Ersichtlich auf diese Formulierungen, insbesondere darauf, dass in ihnen

darauf abgestellt wird, ob als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung "eine

konkrete Entscheidung" im Raum steht, hat das Landgericht seine rechtliche

Bewertung des festgestellten Geschehens maßgeblich gestützt: Die Strafkam-

mer habe - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - nicht feststellen können,

dass "der Angeklagte Dr. K. bis zur Kommunalwahl Kenntnis darüber

hatte, dass der Angeklagte C. ein FOC-Projekt in W. betrieb und

sich von seinen Zahlungen eine konkrete Gegenleistung in Form der Unterstüt-

zung durch den Angeklagten Dr. K. versprach". Mangels Vorteilsge-

währung für "eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren Einzelheiten aber

doch dem Grundsatz nach erkennbar sein" müsse, habe er den Tatbestand der

Vorteilsannahme nicht erfüllt.

13

Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht § 331 StGB restriktiver aus-

gelegt, als es nach Auffassung des Senats erforderlich ist. Hierzu das Folgen-

de:

14

Anliegen des Senats war es, den neuen Tatrichter nicht im Unklaren dar-

über zu lassen, dass eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden

Art je nach den Umständen an verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz

der Chancengleichheit bei der Wahl ergebende Grenzen stoßen kann und sie

einer einschränkenden Auslegung bedarf.

15

Von der Notwendigkeit einer derartigen einschränkenden Auslegung geht

der Senat - dessen Urteil im Schrifttum im Ergebnis durchweg auf Zustimmung

gestoßen ist (vgl. Dölling JR 2005, 519; Saliger/Sinner NJW 2005 1073, 1075 f.;

ferner auch - mehr oder weniger kritisch zum Begründungsweg - Korte NStZ

2005, 512, 513 und Kargl JZ 2005, 503, 512, gegen die Kritik Dölling aaO S.

520) - auch nach erneuter Prüfung aus. Dass sich ein Amtsträger, der sich um

seine Wiederwahl bewirbt, der Vorteilsannahme schuldig macht, wenn er im

Wahlkampf etwa eine 500-€-Spende einer Initiative annimmt, die sich wegen

seiner umwelt-, kindergarten- oder radfahrerfreundlichen Kommunalpolitik für

seine Wahl engagiert, kann nicht sein. Ob dieses Ergebnis rechtlich zutreffen-

der über eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit Blick auf den Grundsatz

der Chancengleichheit bei der Wahl zu erreichen ist oder sich unmittelbar aus §

331 StGB ableiten lässt - durch die Betonung, dass in einem solchen Fall der

Vorteil nicht für die Dienstausübung gegeben und genommen wird, sondern

bloße Unterstützung für die angestrebte Wiedererlangung der Amtsstellung

darstellt -, ist eine Frage von zweitrangiger Bedeutung. Die im Einzelfall erfor-

derliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von

Wahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil

in dieser Sache näher ausgeführt hat (BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Um-

ständen schwierig sein. Diese Schwierigkeiten ergeben sich unabhängig von

dem rechtlichen Begründungsansatz; eindeutige Ergebnisse kann weder der

Ansatz des Senats noch der abweichende von Teilen des Schrifttums bieten.

16

Was die Kriterien anbelangt, nach denen zu entscheiden ist, ob die An-

nahme einer Wahlkampfspende im Einzelfall - ungeachtet der grundsätzlich

gebotenen restriktiven Auslegung des § 331 in Fällen dieser Art - tatbestands-

mäßig ist, hat der Senat in seinem Urteil notwendigerweise keine abschließen-

den Aussagen getroffen. Diese Entscheidung darf aber jedenfalls nicht - wie

vom Landgericht im angefochtenen Urteil - dahin verstanden werden, dass eine

tatbestandsmäßige Vorteilsannahme nur dann in Betracht kommt, wenn der

Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im

Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche

Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen.

17

Die entsprechende Passage in den Gründen des früheren Senatsurteils

hat ihren Grund darin, dass nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen

Urteils der Angeklagte Dr. K. bei der Annahme der Wahlkampfspende

des Mitangeklagten C. von dessen FOC-Projekt wusste und die Annahme

eines Zusammenhangs zwischen diesem konkreten Projekt und in seiner Um-

setzung anfallenden Entscheidungen einerseits sowie der Wahlkampfspende

andererseits - zumal angesichts ihrer außergewöhnlichen Höhe - bei unvorein-

genommener Betrachtung ausgesprochen nahe lag. Indes hat der Senat nicht

zum Ausdruck bringen wollen, dass eine strafbare Vorteilsannahme in Fällen

der vorliegenden Art ausscheidet, wenn der Spender sich zu der Spende nicht

durch ein konkretes - in seinen Umrissen schon vorgezeichnetes - Objekt ver-

anlasst sieht. Das belegt schon sein Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwi-

schen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln im Einzelfall

erhebliche Probleme bereiten kann. Hätte er die Strafbarkeit auf Fälle einer

Wahlkampfspende für eine konkrete, in der kommenden Amtszeit anstehende

Entscheidung beschränken wollen, wären Abgrenzungsprobleme nicht zu be-

fürchten gewesen, denn für eine solche Fallkonstellation kann die Annahme

tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht zweifelhaft sein.

18

Der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Ver-

meidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegen-

den Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und

Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit

Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon

projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter

den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Ent-

scheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von außergewöhnlicher

Höhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur - straffrei -

die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will,

sondern sich - strafbar - dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret

geplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen

fördern will.

19

bb) Ungeachtet des Missverständnisses, das beim Landgericht mögli-

cherweise auch aufgrund von Formulierungen in der Entscheidung des Senats

entstanden ist, weil diese mit Blick auf die Feststellungen des damals angefoch-

tenen Urteils gewählt worden sind, hat der Freispruch des Angeklagten

Dr. K. Bestand.

20

Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das Landge-

richt seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, wusste der Angeklagte

Dr. K. bei der Annahme der Spende und bis zu seiner Wiederwahl

nicht nur nichts von dem Engagement des Mitangeklagten C. für das ge-

plante FOC-Projekt. Vielmehr ging er davon aus, dass dieser mit seiner Spende

- ohne irgendein Interesse an etwaigen eigenen Vorhaben - im Interesse der

Stadt W. und der Wirtschaft ganz allgemein nur seine, Dr. K.

s, investorenfreundliche Politik fördern wollte. Da die Entgegennahme einer

solchen Spende aus den dargestellten Gründen aber aus dem Anwendungsbe-

reich des § 331 StGB herausfällt, hat sich der Angeklagte - mangels Vorsat-

zes - nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.

21

cc) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer revisions-

rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung. Wenn der Tatrichter von bestimm-

ten, die Strafbarkeit begründenden Umständen nicht die erforderliche Überzeu-

gung gewinnen kann, ist das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob

die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil

sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-

tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der

Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige

Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche

Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung

der Beweise möglich gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14).

22

Dass der Angeklagte Dr. K. nach den nunmehr getroffenen

Feststellungen - abweichend von der Überzeugung, die das ursprünglich mit

der Sache befasste Landgericht Wuppertal gewonnen hatte - von den konkre-

ten wirtschaftlichen Absichten und Interessen des Angeklagten C. in Bezug

auf das FOC keine Kenntnis hatte und ausschließlich von einer uneigennützi-

gen Förderung der investorenfreundlichen Ausrichtung seiner Politik ausging,

mag zwar wenig plausibel erscheinen. Auch leuchtet nicht von vornherein ein,

dass der Angeklagte Dr. K. nicht nachfragte, warum der Mitange-

klagte C. - obwohl dieser Mitglied der im Wahlkampf konkurrierenden Partei

war - den außergewöhnlich aufwendigen Wahlkampf der W. SPD mit

einem sechsstelligen DM-Betrag finanzierte. Eine Beweiswürdigung, die aus der

Höhe der Spende auf ein erhebliches Eigeninteresse des Mitangeklagten C.

und eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten Dr. K. ge-

schlossen hätte, wäre sicher ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen. Das än-

dert aber nichts daran, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts einen

Rechtsfehler in dem beschriebenen Sinne nicht erkennen lässt. Einen solchen

macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.

23

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Angeklagte

Dr. K. auch in der Zeit nach Mai 2000 von dem Angeklagten C.

keinen Vorteil angenommen.

24

Zwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hin-

weist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat,

auch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn

er die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des

Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und

dadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung

behalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für

einen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG Köln

MDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/

Schröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331

Rdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; Korte in MünchKomm-

StGB § 331 Rdn. 57).

25

Ein solchermaßen "verspätetes" Annehmen des Vorteils kommt jedoch

nur in Betracht, wenn der gewährte Vorteil in dem Zeitpunkt, zu dem der Amts-

träger die Hintergründe der Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist, wobei

es ausreicht, wenn der Vorteil zwar nicht in der ursprünglichen, jedoch in einer

anderen Form zur Verfügung steht. Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil

gutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vor-

handen ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG Köln MDR

1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur). So liegt es

aber hier.

26

Der dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als

Drittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen,

mit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte. Dieses

Geld ist insgesamt zweckgebunden vor der Wahl im September 1999 ausgege-

ben worden. Damit war der Vorteil verbraucht.

27

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt das Amt

des Oberbürgermeisters kein Surrogat der Zahlungen dar. Diese haben zwar

der W. SPD einen sehr aufwendigen Kommunalwahlkampf ermöglicht

und damit die Chancen des Angeklagten Dr. K. auf eine Wiederwahl

- in einer im Einzelnen allerdings nicht näher feststellbaren Weise - erhöhen

können. Die Wahl selbst ist jedoch ein Akt der demokratischen Entscheidung,

die Grundlage für das erlangte Amt ist. Dieses kann deshalb nicht als fortbeste-

hender Vorteil im Sinne von § 331 StGB angesehen werden. Deswegen kommt

dem Verbleiben des Oberbürgermeisters in seinem Amt nicht die Bedeutung zu,

nachträglich einen Vorteil angenommen zu haben. Schon aus diesem Grunde

kann - abgesehen von der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Umsetzbar-

keit - der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der

Angeklagte hätte nach Erlangung der Kenntnis von den wahren Motiven des

Angeklagten C. sein Amt jedenfalls teilweise ruhen lassen müssen, und dar-

in, dass er es nicht getan hat, eine nachträgliche Vorteilsannahme sieht.

28

2. Der Angeklagte C. hat sich auf der Grundlage der Feststellungen

nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht.

29

a) Dies gilt selbst für sein, dem Angeklagten Dr. K. gegenüber

abgegebenes Angebot, diesen im Wahlkampf mit erheblichen Geldmitteln zu

unterstützen. Zwar war dieses Angebot verbunden mit der Erwartung, später

einmal die Unterstützung des Oberbürgermeisters bei der Verwirklichung seines

FOC-Projektes zu erhalten; damit wäre auch nach der einschränkenden Ausle-

gung der §§ 331, 333 StGB in Fällen der vorliegenden Art die Grenze zur Straf-

barkeit unzweifelhaft überschritten. Zudem ist bei der Vorteilsgewährung in der

Variante des Anbietens eines Vorteils nicht erforderlich, dass zwischen dem

Amtsträger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen

wird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der Unkenntnis des Amtsträ-

gers von den Hintergründen des Angebotes ausscheiden würde. Indes fehlt es

an einer anderen Voraussetzung für die Strafbarkeit: Das Anbieten eines Vor-

teils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der Anbie-

tende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur

Kenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amts-

träger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung (wegen der

einschränkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art: für eine konkrete

Diensthandlung) gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem

Vorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. BGHSt 15, 88, 102).

30

Das angefochtene Urteil enthält dazu zwar keine ausdrücklichen Anga-

ben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt indes ohne weite-

res, dass der Angeklagte C. nicht die Absicht hatte, dem Angeklagten schon

bei dem Angebot der Wahlkampffinanzierung die damit verbundenen Hinterge-

danken zu offenbaren: Danach wollte er eine Erörterung des FOC-Projekts aus

dem Wahlkampf gerade heraushalten und unterrichtete den Angeklagten

Dr. K. deswegen nicht von seinen Plänen.

31

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten C. lässt sich aus den oben (II.

1. b) genannten Gründen auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte

Dr. K. später Kenntnis von dessen Motiven erlangte.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert