Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 4 StR 257/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 257/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 2007 in den

Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberi-

schen Diebstahls, versuchten räuberischen Diebstahls und weiterer Diebstahls-

taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche-

rungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der erkannten

Freiheitsstrafe vor der Maßregel des § 64 StGB zu vollziehen sind. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts

gestützten Revision.

2

3

4

5

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen

den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Maßregelaus-

sprüche (§§ 64, 66 StGB) haben hingegen keinen Bestand.

Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, ob eine Entziehungskur von vornher- ein aussichtslos ist. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1), was hier we- der die Sachverständige noch die Strafkammer geprüft haben. Ob eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmali- ge Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben (vgl. BGH NStZ- RR 2003, 214).

Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vor- wegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen".

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die Neufassung der §§ 64

und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur

Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-

ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) an.

Die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach § 64 StGB führt hier aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch zur Aufhe-

bung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-

wahrung. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben; er wird durch

den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible