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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 4 StR 257/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 2007 in den
Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberi-
schen Diebstahls, versuchten räuberischen Diebstahls und weiterer Diebstahls-
taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der erkannten
Freiheitsstrafe vor der Maßregel des § 64 StGB zu vollziehen sind. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützten Revision.
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Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Maßregelaus-
sprüche (§§ 64, 66 StGB) haben hingegen keinen Bestand.
Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, ob eine Entziehungskur von vornher- ein aussichtslos ist. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1), was hier we- der die Sachverständige noch die Strafkammer geprüft haben. Ob eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmali- ge Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben (vgl. BGH NStZ- RR 2003, 214).
Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vor- wegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen".
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die Neufassung der §§ 64
und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-
ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) an.
Die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach § 64 StGB führt hier aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch zur Aufhe-
bung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-
wahrung. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben; er wird durch
den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible