Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 4 StR 323/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 323/07

BESCHLUSS

vom

28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2007

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Nötigung und der Bedrohung schuldig

ist,

b)

in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen

im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die

Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im

Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-

rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b)

und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht,

begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit

denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die

gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in

der Wohnung begangenen weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nach-

teil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41,

368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht

zu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit.

3

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landge-

richt im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen

und der Gesamtstrafe nach sich.

5

Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht.

Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen,

die hierzu nicht in Widerspruch stehen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible