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BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 4 StR 323/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2007
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tat-
einheit mit Nötigung und der Bedrohung schuldig
ist,
b)
in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen
im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im
Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-
rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b)
und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht,
begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit
denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die
gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in
der Wohnung begangenen weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nach-
teil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41,
368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht
zu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit.
3
4
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landge-
richt im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen
und der Gesamtstrafe nach sich.
5
Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht.
Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen,
die hierzu nicht in Widerspruch stehen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible