Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2007 – 4 StR 330/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 330/07

vom

28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 27. April 2007 aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaub- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2007 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible