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BGH Beschluss vom 29.08.2007 – 2 StR 294/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßga- be, dass die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate ermäßigt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Bode
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck