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BGH Beschluss vom 29.08.2007 – 3 StR 255/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 255/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Oktober 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsmä- ßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert