BGH Beschluss vom 29.08.2007 – 3 StR 256/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert