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BGH Urteil vom 30.08.2007 – 3 StR 170/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 11. Dezember 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten des "vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs
einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schuss-
waffe" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (§ 60 StGB). Vom Vorwurf
der Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vor-
sätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vorsätzliche Verletzung der
Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige Darstel-
lung (§ 331 Nr. 1 und 4 HGB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein
gegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur
Last gelegt worden, als Geschäftsführer der H. GmbH (H ) am
30. Juni 1997 den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 1997 unterzeich-
net zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A.
Anlagevermögen
III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung der H an der
i mbH & Co. KG
(I ) bzw. der
i mbh & Co. KG telecommunications (T ) unrichtig mit
99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die H im Zeitpunkt der Unter-
schrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfä-
higkeit erwarten ließ. Die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil
beschränken sich zu diesem Anklagevorwurf auf die Mitteilung, dass am 5. Dezem-
ber 1997 Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt wor-
den war, das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit Beschluss vom 1. März 1998 jedoch
ablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunfähig-
keit der H eröffnete.
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Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283
Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tat-
sächlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen Bank-
rotthandlung und der Konkurseröffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen
Beteiligung in dem Jahresabschluss zum 31. März 1997 möge zwar geeignet gewe-
sen sein, die Überschuldung der H zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet
gewesen, über deren Liquiditätssituation zu täuschen. Da es sich bei der stillen Be-
teiligung nicht um liquides Vermögen gehandelt habe, sei durch eine Falschbilanzie-
rung die Liquidität der H nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich gewe-
sen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den
Gefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen Bilanzie-
rung ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit
gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichti-
ger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 4 HGB stehe der Grundsatz der Spezialität
entgegen, weil die Libanesische Republik den Angeklagten nicht zur Verfolgung die-
ser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachträglich ihre Zustimmung erteilt
habe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu führe, dass das
Verfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei.
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2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob
einer Verurteilung des Angeklagten nach § 331 Nr. 1 und 4 HGB tatsächlich der
Grundsatz der Spezialität entgegenstünde; denn das Landgericht hat schon eine
mögliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB
rechtsfehlerhaft verneint.
5
Da das Landgericht zur Sache lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der H und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der
Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Vor-
aussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist für
die revisionsrechtliche Prüfung vom Anklagevorwurf auszugehen, dass die Aktivie-
rung der stillen Beteiligung der H an der I bzw. der T im Jahresabschluss
per 31. März 1997 mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die
Übersicht über den Vermögensstand der H zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am 30. Juni 1997 die Zahlungsun-
fähigkeit der H drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser
Grundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen.
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Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-
richts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a
StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur
Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl.
BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW
2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233). Jedoch hat das Landge-
richt die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat
zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale
Herbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl.
BGHSt 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283
Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die
Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungs-
möglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283
Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3). Es war daher nicht not-
wendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bank-
rotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein
äußerlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröff-
nung. Hierfür kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn -
wie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem Ein-
tritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB nicht mehr
überwunden wird; hierfür könnte § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB sprechen
(Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 13 Rdn. 7), auch für den Anwendungsbereich des
§ 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger
sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen wa-
ren (BGHSt 1, 186, 191). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubiger-
forderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröff-
nung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan
GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung
bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR
236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abge-
druckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung
begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeits-
bedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine
konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden. Dies war
nach dem nicht aufgeklärten Tatvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf da-
her neuer Verhandlung.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert