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BGH Urteil vom 30.08.2007 – 3 StR 200/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. August 2007

in der Strafsache

gegen

3 StR 200/07

1.

2.

wegen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Bü. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten E. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den

Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

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Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus

Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staats-

anwaltschaft mit der Sachrüge.

1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte

T. hatte aus den Tresorräumen der B -Bank unter anderem einen Na-

menspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Millionen DM

gestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungeklärte Wei-

se zu einem "K. ", der den Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung

zu helfen. Der Angeklagte Bü. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen

war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu lassen, und bat seinerseits

den Angeklagten E. , die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.

E. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob

man für die Übertragung einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam

es nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine Straf-

barkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz

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des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser

Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Be-

ginn des Absetzens bedeutete.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Land-

gerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur

Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede

vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätig-

keit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Ver-

wertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45;

29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägens-

werten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11.

Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtspre-

chung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemü-

hungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls

kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes han-

deln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490). Dies wurde

insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den

Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im

Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tat-

plan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH

NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies

dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen

Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens

dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR

StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge

nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beu-

te in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits be-

stehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).

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Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe

bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten

oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im

Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Ab-

satzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd ein-

fügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges dar-

stellte.

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b) Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Maßstäben zu

Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine

Beihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes

angenommen. Denn einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz des fragli-

chen Pfandbriefs hat es nicht feststellen können. Es war sogar unaufklärbar, ob

"K. " überhaupt eine Verfügungsmacht über den Pfandbrief erhalten hatte

und somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein konnte oder ob er eben-

falls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers

überlassen worden war.

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Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den Anfragen des

Angeklagten E. bei der Bank sei bereits ein "Absatzversuch" zu sehen,

träfe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktauf-

nahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist

indes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

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Bei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der

Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht

bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorklärung

dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der Pfandbrief hätte verwertet wer-

den können. Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzu-

rechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für ge-

stohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).

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c) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Ent-

scheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5)

entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vortäter

entwendete defekte Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich

genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe gese-

hen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für einen Erfolg verspre-

chenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob er dem bei einer

entsprechenden Konstellation folgen könnte; denn die Sachverhalte sind nicht

vergleichbar.

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Entsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-

dung des 3. Strafsenats in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung

wistra 2005, 27 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekenn-

zeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestat-

tete Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als möglich, wenn nicht so-

gar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner Tätigkeit ein eingespieltes

Absatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der

Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe

gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe

7).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert