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BGH Urteil vom 30.08.2007 – 3 StR 200/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Bü. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten E. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus
Rechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staats-
anwaltschaft mit der Sachrüge.
1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte
T. hatte aus den Tresorräumen der B -Bank unter anderem einen Na-
menspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Millionen DM
gestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungeklärte Wei-
se zu einem "K. ", der den Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung
zu helfen. Der Angeklagte Bü. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen
war, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu lassen, und bat seinerseits
den Angeklagten E. , die erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
E. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob
man für die Übertragung einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam
es nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine Straf-
barkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz
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des Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser
Ferne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Be-
ginn des Absetzens bedeutete.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Land-
gerichts ist nicht zu beanstanden.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur
Vollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede
vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätig-
keit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Ver-
wertung der "bemakelten" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45;
29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägens-
werten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11.
Aufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtspre-
chung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemü-
hungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls
kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes han-
deln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490). Dies wurde
insbesondere in Fällen angenommen, bei denen die "bemakelte" Sache für den
Vortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im
Rahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tat-
plan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH
NJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies
dementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen
Tatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens
dargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR
StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge
nach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beu-
te in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits be-
stehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490).
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Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe
bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten
oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im
Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Ab-
satzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd ein-
fügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges dar-
stellte.
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b) Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Maßstäben zu
Recht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine
Beihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes
angenommen. Denn einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz des fragli-
chen Pfandbriefs hat es nicht feststellen können. Es war sogar unaufklärbar, ob
"K. " überhaupt eine Verfügungsmacht über den Pfandbrief erhalten hatte
und somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein konnte oder ob er eben-
falls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers
überlassen worden war.
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Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den Anfragen des
Angeklagten E. bei der Bank sei bereits ein "Absatzversuch" zu sehen,
träfe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktauf-
nahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist
indes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
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Bei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der
Angeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht
bestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorklärung
dienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der Pfandbrief hätte verwertet wer-
den können. Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzu-
rechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für ge-
stohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63).
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c) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Ent-
scheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5)
entgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vortäter
entwendete defekte Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich
genommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe gese-
hen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für einen Erfolg verspre-
chenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob er dem bei einer
entsprechenden Konstellation folgen könnte; denn die Sachverhalte sind nicht
vergleichbar.
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Entsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-
dung des 3. Strafsenats in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung
wistra 2005, 27 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekenn-
zeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestat-
tete Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als möglich, wenn nicht so-
gar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner Tätigkeit ein eingespieltes
Absatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der
Hinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe
gerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe
7).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert