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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 4 StR 127/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2006,
soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in
23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Ver-
letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Er-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Be-
stand, weil das Landgericht von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen ist.
Dieser beträgt nicht sechs Monate bis zu zehn Jahren (UA 23), sondern nur
einen Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das
Treueverhältnis nach § 266 Abs. 1 StGB ist nämlich ein strafbegründendes per-
sönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt
26, 53 f.; BGH StV 1995, 73; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 266 Rdn. 80
m.w.N.), das beim Angeklagten fehlte; denn er hatte nicht die Pflicht, die Ver-
mögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen, die der Mitangeklagte S.
als deren Geschäftsstellenleiter durch die Taten, zu denen der Angeklagte ihn
angestiftet hatte, jeweils verletzt hat. Der von der Wirtschaftsstrafkammer zu
Grunde gelegte Strafrahmen des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB
hätte daher gemäß den §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden müs-
sen.
3
Obwohl die verhängten Strafen nicht überhöht sind, kann der Senat nicht
ausschließen, dass sie niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht von
dem gemilderten Strafrahmen ausgegangen wäre, zumal die meisten Einzel-
strafen in Höhe der Mindeststrafe des nicht gemilderten Strafrahmens (sechs
Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt wurden (UA 26).
4
Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen
werden. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellun-
gen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.
5
Mit der Teilaufhebung ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-
scheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible