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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 4 StR 225/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2006 wird - entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2007 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen (vgl. UA 23) schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible