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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 4 StR 356/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 19. März 2007 im Gesamtstra-
fenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzli-
chem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in sieben Fällen, Beleidi-
gung in fünf Fällen, Bedrohung sowie Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-
fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmit-
tel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg zum Gesamtstra-
fenausspruch; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen den Angeklagten be-
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nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zu-
treffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
25. Juli 2007.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-
richts Bitterfeld vom 11. April 2005 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer
"Geldstrafe" [wohl richtig: Gesamtgeldstrafe] verurteilt, die noch nicht erledigt ist
(UA 5). Acht der nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle II 1 bis 8 der Urteilsgründe)
hat der Angeklagte vor jener Verurteilung und die weiteren sechs Taten (Fälle
II 9 bis 14) danach begangen. Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abge-
urteilten Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe
von zehn Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 10 der Urteilsgründe) auf eine einzige
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Hierzu hat es sich ersichtlich berechtigt gesehen,
weil es in Bezug auf die "Geldstrafe" aus dem Urteil vom 11. April 2005 von
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und die dort erkannte Geldstrafe
gesondert bestehen gelassen hat (UA 18).
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Dabei hat das Landgericht jedoch verkannt, dass das Urteil vom 11. April
2005 eine Zäsur bildet, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht entfällt, wenn der Tatrichter nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ver-
fährt (BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184). Das Landgericht hätte deshalb aus
den in den Fällen II 1 bis 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen - unge-
achtet der Einbeziehung der Geldstrafe(n) aus dem Urteil vom 11. April 2005 -
gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf
eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter -
unter Zuordnung der jede der beiden Gesamtstrafen betreffenden Taten im
Schuldspruch - nachzuholen haben.
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Der angesichts des Gesamtschuldumfangs auffallend hohe Gesamtstra-
fenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, durch den der Ange-
klagte auch beschwert ist. Denn im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen ist
davon auszugehen, dass die beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen
der Höhe nach jeweils noch aussetzungsfähig sind.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den
neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bishe-
rigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible