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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 4 StR 363/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. März 2007 wird aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberi- schen Erpressung in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in 14 Fällen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen in sieben Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible