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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 247/07

5. Strafsenat

5 StR 247/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt,

dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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