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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 247/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt,
dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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