Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 316/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelver-

fahrens sowie die den Angeklagten P. , S. ,

U. und Se. entstandenen notwendigen Auslagen.

Über die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. hat

gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Kammergericht zu befinden

(Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 25).

Basdorf Gerhardt Raum

Schaal Jäger