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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 335/07

5. Strafsenat

5 StR 335/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bautzen vom 6. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung

der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel nicht zur Bewäh-

rung ausgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, dass im Fall IV. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung

wegen tateinheitlich begangener zweifacher Bedrohung ent-

fällt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den 51 Jahre alten, schwerbehinderten Angeklag-

ten wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und versuchter Nötigung, sowie

wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion und wegen unerlaubten Um-

gangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision

des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Ver-

sagung der Aussetzung wendet; im Übrigen ist sie – abgesehen von der ge-

botenen geringfügigen Schuldspruchkorrektur – aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen schrieb der bereits mehrfach, u. a. wegen

Beleidigungsdelikten verurteilte Angeklagte zunächst einen Brief an das Lan-

dessozialgericht Chemnitz, in dem er den Landrat beleidigte. Kurz darauf

sandte er einen weiteren Brief an den Leiter des Kreissozialamtes in Baut-

zen, in dem er diesen sowie dessen Mitarbeiter ebenfalls beleidigte und

drohte, zwei Sachbearbeiterinnen „umzulegen“, falls sie seine staatlichen

Unterstützungsleistungen kürzen sollten. Bei einer Durchsuchung seiner

Wohnung am 1. Juni 2006 fand man dort fünf zu Sprengsätzen umgebaute

Haarspraydosen, die der Angeklagte bei der von ihm erwarteten Räumung

seiner Wohnung zur Explosion bringen wollte. Außerdem hatte er umgebaute

und dadurch nicht zugelassene Silvesterraketen in seinem Besitz.

Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich rechtsfehlerfrei die

Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte an einer paranoiden und dis-

sozialen Persönlichkeitsstörung leidet und deswegen bei den Taten in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

2. Die Erörterungen zur Ablehnung der Aussetzung sowohl der Ge-

samtfreiheitsstrafe als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafe, die – angesichts der

Feststellungen und Einzelstrafhöhen nicht nachvollziehbar – allein auf das

Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gestützt ist, mangelt es

an jeglichen prognostischen Erwägungen. Diese stellt das Landgericht aus-

schließlich im Rahmen der Prüfung des § 67 Abs. 1 StGB an. Es kommt zu

dem Ergebnis, eine Heimunterbringung verspreche keinen Erfolg, da der An-

geklagte sich bereits zweimal in einem Heim aufgehalten, aber letztlich die

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Heime wieder verlassen habe. Auch jetzt sei nicht zu erwarten, dass er sich

in einem Heim integrieren würde, vielmehr sei mit neuen Problemen zu rech-

nen.

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Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Das

Landgericht hat sich wegen der zwei gescheiterten Heimunterbringungen

vorschnell an einer Aussetzung mit der Weisung der Heimunterbringung ge-

hindert gesehen. Dabei hat es nicht erörtert, ob die bisherigen Heimplätze

allein auf die schwere körperliche Behinderung des Angeklagten zugeschnit-

ten waren und nicht auf seine psychischen Belange – was angesichts der

Feststellungen nahe liegt –, so dass dem Scheitern einer solchen Unterbrin-

gung kaum Aussagekraft für die Unterbringung in einer für die Behandlung

auch seiner Persönlichkeitsstörung geeigneten Einrichtung zukommt. Das

Urteil enthält auch keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die zur Urteils-

verkündung bereits zehn Monate andauernde vorläufige Unterbringung des

Angeklagten hatte, welche Therapie gegebenenfalls dort angewandt wurde

und welche Folgerungen hieraus für die Frage zu ziehen sind, ob die Voll-

streckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann

(vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5).

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Dass eine Behandlung des Störungsbildes des Angeklagten nicht un-

möglich ist, wird belegt durch die Feststellung, der Angeklagte sei während

eines Klinikaufenthaltes zu Beginn des Jahres 2000 mit Medikamenten be-

handelt worden, so dass eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen

gewesen sei (UA S. 5). Auch hiermit setzt sich das Landgericht nicht ausein-

ander. So bleibt ungeklärt, ob der Angeklagte trotz fehlender Krankheitsein-

sicht dennoch mit einer entsprechenden Behandlung und Unterbringung in

einer für ihn geeigneten Einrichtung einverstanden wäre. Dies könnte – an-

ders als die bisherigen Maßnahmen auf freiwilliger Basis – durch engma-

schige Weisungen überwacht werden, so dass die von ihm ausgehende Ge-

fahr weiterer Taten deutlich abgeschwächt werden könnte. Im Hinblick auf

mögliche Weisungen gemäß § 67b Abs. 2, § 68b StGB bedarf es vor der al-

lerdings besonders zügig durchzuführenden neuen Hauptverhandlung einer

sorgfältigen organisatorischen Vorbereitung.

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