Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 31.08.2007 – 2 StR 304/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des
Landgerichts Limburg (Lahn) vom 27. März 2007, soweit es ihn
betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-
tete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprü-
fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Der Umstand, dass die Jugendkammer dem türkischen Mitangeklagten
Ö. die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 53 Nr. 1 Auf-
enthG zu Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen Staatsangehö-
rigen, mögliche ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt hat, lässt
besorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Persönlichkeit beim Ange-
klagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu sei-
nen Lasten erfolgt sein könnte.
3
Zwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten mögli-
che ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu Gute gehalten. Ausländerrecht-
liche Folgen einer Straftat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs in der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteils-
gründen zu erörternden Strafzumessungsgründe (BGH NStZ-RR 2004, 11, 12;
NStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom
19. November 1999 – 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausländers
ist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem
Ausländerrecht zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere Umstände
in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung für ihn als
besondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche
Gründe liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des An-
geklagten davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Auswei-
sungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 AufenthG genießt. Dies
gilt aber auch für den Mitangeklagten Ö.. Der Senat besorgt deshalb in diesem
Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abge-
stimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des Revisionsführers einen
von ihr für wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich unbe-
rücksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verhängt haben könnte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck