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BGH Beschluss vom 31.08.2007 – 2 StR 304/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 304/07

BESCHLUSS

vom

31. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des

Landgerichts Limburg (Lahn) vom 27. März 2007, soweit es ihn

betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-

tete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Überprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Der Umstand, dass die Jugendkammer dem türkischen Mitangeklagten

Ö. die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 53 Nr. 1 Auf-

enthG zu Gute gehalten hat, beim Angeklagten, einem syrischen Staatsangehö-

rigen, mögliche ausländerrechtliche Folgen hingegen nicht erwähnt hat, lässt

besorgen, dass die Gewichtung von Tatschuld und Persönlichkeit beim Ange-

klagten insgesamt im Vergleich zu dem Mitangeklagten rechtsfehlerhaft zu sei-

nen Lasten erfolgt sein könnte.

3

Zwar hat die Jugendkammer an sich zu Recht dem Angeklagten mögli-

che ausländerrechtliche Folgen der Tat nicht zu Gute gehalten. Ausländerrecht-

liche Folgen einer Straftat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs in der Regel keine bestimmenden und damit in den Urteils-

gründen zu erörternden Strafzumessungsgründe (BGH NStZ-RR 2004, 11, 12;

NStZ 2002, 196; NStZ-RR 2000, 297, 298; NStZ 1999, 240; Beschluss vom

19. November 1999 – 1 StR 552/99). Selbst die Ausweisung eines Ausländers

ist nur dann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, wenn sie nach dem

Ausländerrecht zwingend zu erfolgen hat und zusätzlich besondere Umstände

in der Person des Angeklagten hinzukommen, die die Ausweisung für ihn als

besondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 79, 80). Solche

Gründe liegen hier nicht vor, weil nach den Feststellungen zur Person des An-

geklagten davon ausgegangen werden kann, dass er den besonderen Auswei-

sungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 oder § 56 Abs. 2 AufenthG genießt. Dies

gilt aber auch für den Mitangeklagten Ö.. Der Senat besorgt deshalb in diesem

Fall, in dem die Strafen der drei Mitangeklagten ersichtlich aufeinander abge-

stimmt sind, dass die Jugendkammer hinsichtlich des Revisionsführers einen

von ihr für wesentlich gehaltenen strafmildernden Aspekt versehentlich unbe-

rücksichtigt gelassen und deshalb eine zu hohe Strafe verhängt haben könnte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck