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BGH Beschluss vom 04.09.2007 – 4 StR 250/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 250/07

BESCHLUSS

vom

4. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Halber- stadt vom 21. März 2005 (2 Ls 904 Js 74 241/04 - 103/04) einbe- zogen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auf- zuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible