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BGH Beschluss vom 04.09.2007 – 4 StR 265/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen, die die Erholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens betreffen, sind schon unzulässig er- hoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der hier zur Prüfung der Begründetheit der Rügen erforderliche Leichenöffnungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juli 2006 nicht mitgeteilt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible