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BGH Beschluss vom 04.09.2007 – 4 StR 393/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 393/07

BESCHLUSS

vom

4. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Januar 2007

a)

im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der

Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,

b)

im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe dahin

berichtigt, dass die in dem Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 14. Juli 2004 - Aktenzeichen: 2020 Js

59807/02 - 7 Ns – verhängte Strafe einbezogen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

1. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergän-

zen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlech-

terungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69

Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 5, 168, 178).

2

2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II.

1. e) der Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen ge-

fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden, beruht

ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht inso-

weit zutreffend verwendete Tenorierung „wegen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr und Betrugs in zwei Fällen“ bedeutet, dass der Angeklagte

(nur) in einem Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgründe] wegen einer Straftat

nach § 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend in zwei Fällen wegen

Betruges [hier: Fälle II. 1. d) und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist.

Demgemäß hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe auch nur auf

eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. UA S. 42).

3

3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite Ge-

samtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Ur-

teilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA

S. 15, 42). Dies entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. PB S. 161).

Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible